Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landespressegesetzes *
Vom 25. Januar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 47 vom 23.02.2012 S. 266)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespressegesetzes
Das Landespressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 130 Abs. 2 und 4" wird durch die Angabe " § 130 Abs. 2 und 5" ersetzt.
b) Die Angabe " § 184 Abs. 3 und 4" wird durch die Angabe " §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3" ersetzt.
§ 18 Hörfunk, Fernsehen, Mediendienste§ 4 gilt für Hörfunk, Fernsehen und Mediendienste entsprechend.
wird gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
*) Ändert Ges. vom 31. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2250-1
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion