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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes *
Vom 15. September 2011
(GVOBl. Nr. 15 vom 29.09.2011 S. 252)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesdatenschutzgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Sch.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Angaben zu §§ 35 bis 38 erhalten folgende Fassung:
" § 35 Wahl und Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
§ 36 Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
§ 37 Satzung § 38 Beirat"
2. § 35 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 35 Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (2) Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz das Amt bis zur Neuwahl weiter. (3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit. (4) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann jederzeit die Entlassung verlangen. (5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der in der Anstalt beschäftigten Beamtinnen und Beamten. (6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter und ernennt die Beamtinnen oder Beamten der Anstalt. |
" § 35 Wahl und Amtszeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
(1) Der Landtag wählt ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. (2) Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Schleswig-Holsteinischen Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz das Amt bis zur Neuwahl weiter. (3) Der Landtag kann die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abwählen." |
3. § 36 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 36 Satzung
Der Vorstand ist zum Erlass und zur Änderung der Satzung befugt. |
" § 36 Rechtsstellung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ernennt die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit. (2) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz kann jederzeit die Entlassung verlangen. (3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz. Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz untersteht der Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit bei der Aufgabenwahrnehmung beeinträchtigt wird. (4) Der Landtag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz in ihren Sitzungen verlangen. (5) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der in der Anstalt beschäftigten Beamtinnen und Beamten. (6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter und ernennt die Beamtinnen oder Beamten der Anstalt." |
4. Der bisherige § 36 wird § 37.
5. Der bisherige § 37 wird § 38.
Der bisherige § 38
§ 38 AufsichtDas Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben in Unabhängigkeit wahr. Es unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums nur, soweit es die Datenschutzkontrolle im nichtöffentlichen Bereich durchführt. § 127 der Gemeindeordnung ist nicht anwendbar.
wird gestrichen.
6. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben in Unabhängigkeit wahr und ist nur dem Gesetz unterworfen. Die §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Rechtsvorschriften, die für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gelten, anzuwenden."
(Stand: 26.04.2021)
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