Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 23. Juni 2011
(GVOBl. Schl.-H. S. 383)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 9.7 wird wie folgt neu gefasst:

alt:

9.7.1 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke 255 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 85 bis 170
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke 30 bis 100
d) Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken nach § 2Abs. 4, je Filialapotheke 100 bis 1.000
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6 85 bis 300
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a 100 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Abs. 2 oder 5, je Vertrag 85 bis 425
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchst. d:

Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis für eine Hauptapotheke bleibt die Hauptapotheke bei der Gebührenberechnung außer Ansatz.

9.7.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Abs. 5 Satz 3 40 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 2 Satz 2 85 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.

neu:

"9.7 Apotheken
9.7.1 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke 255 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 100 bis 1.000
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke 100 bis 200
d) Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken nach § 2 Abs. 4, je Filialapotheke 100 bis 1.000
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6 100 bis 4.000
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a 150 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Abs. 2 oder 5, je Vertrag 100 bis 425
h) Ausfertigung einer neuen Betriebserlaubnis (ohne Erlaubnisverfahren) 30 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchst. d:
Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis für eine Hauptapotheke bleibt die Hauptapotheke bei der Gebührenberechnung außer Ansatz.
9.7.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Abs. 5 Satz 3 40 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 2 Satz 2 85 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.

2. Die Tarifstelle 9.8 wird wie folgt neu gefasst:

alt:

9.8 Arzneimittel

Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172

9.8.1 Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion