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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren*)

Vom 4. November 2010
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 25.11.2010 S. 708)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 692), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 692), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 7.3.2 erhält folgende Fassung:


alt neu
7.3.2 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, ber. 2007 S. 2149)
7.3.2.1 Zulassung von Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 100
7.3.2.2 Ausstellung von Stammzertifikaten für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100
Anmerkung zu Tarifstelle 7.3.2.2:

Für Mischungen von Ernten aus einem Bestand (eine Registernummer oder eine Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden, entfällt die Gebühr.

7.3.2.3 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 500
7.3.2.4 Aufhebung der vollständigen oder teilweisen Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach
§ 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG
250
7.3.2.5 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 FoVG 200 bis 1.000
 
"7.3.2 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S.1658), geändert durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)  
7.3.2.1 Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft" nach § 4 Abs.1 und 3 FoVG  100
  Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.1 :

Bei mehr als zwei Zulassungsverfahren für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

250
7.3.2.2 Registrierung der Anlage eines Mutterquartieres zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Baumarten, die dem FoVG unterliegen, nach § 6 Abs. 1 FoVG 100
7.3.2.3 Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 150
7.3.2.4 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 FoVG 50
  Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.4:

Bei mehr als zwei Stammzertifikaten für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

100
7.3.2.5 Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100
  Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.5:

Für Mischungen von Ernten aus einem Bestand (eine Registernummer oder eine Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden, entfällt die Gebühr.

 
7.3.2.6 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 500
7.3.2.7 Aufhebung der vollständigen oder teilweisen Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 250
7.3.2.8 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 FoVG 200 bis
1.000"


Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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