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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 22. Juli 2010
(GVOBl Sch.-H. Nr. 15 vom 26.08.2010 S. 551)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. :37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. :383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 526), wird wie folgt geändert:

1. In Tarifstelle 7.1.3 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499, ber. 2008 S. 135)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791)" ersetzt.

2. In Tarifstelle 7.1.3.8 wird die Angabe ,Abs. 1" gestrichen.

3. Tarifstelle 14.1 erhält folgende Fassung:


"14 Natur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten  
14.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009

(BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301,

ber. S. 486)

 
14.1.1 Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestellende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 2 Abs. 5 Si3tz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Abs. 2 BNatSchG oder § 2 Abs. 5 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1.8) 10 bis 3.070
14.1.2 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG 30 bis 500
14.1.3 Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) 30 bis 500
14.1.4 Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 LNatSchG 100 bis 5.110
14.1.5 Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Abs. 3 BNatSchG sowie nach § 11 Abs. 3 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, sovveit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind  
  a) einfache Verfahren 10 bis 1.020
  b) besonders aufwändige Verfahren 1.020 bis 10.230
14.1.6 Entscheidung über einzelne Genehmigungsvoralussetzungen durch Vorbescheid nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Nr. 2 LNatSchG 25 % der Gebühr
für die endgültige
Entscheidung

mindestens 25

14.1.7 Fristverlängerung des Vorbescheids nach § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Nr. 2 Halbsatz 3 LNatSchG sowie der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 9 Satz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 11 Satz 3 LNatSchG 10 bis 510
14.1.8 Maßnahmen, insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Abs. 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Abs. 9 und 10 LNatSchG 10 bis 3.070
14.1.9 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks
  a) einfache Verfahren 25 bis 1.280
  b) besonders aufwändige Verfahren 1.280 bis 2.560
14.1.10 Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG 30 % bis 60 %
der Gebühren nach
den Tarifstellen
14.1.4, 14.1.5
und 14..1.6
14.1.11 Durchführung der Prüfung, ob das Vorhaben ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen

14.1.4, 14.1.5

und 14..1.6

mindestens 15

14.1.12 Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wildlebender Pflanzen nach § 39 Abs. 4 BNatSchG 30 bis 510
14.1.13 Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Abs. 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 4.3 Abs. 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4. Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 10 bis 2.560
14.1.14. Kontrollen von Tiergehegen und Zoos

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