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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2009
(GVOBl. Nr. 22 vom 23.12.2009 S. 897)



Aufgrund der §§ 2 und 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 640), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstellen 5.1 und 5.2 erhalten folgende Fassung:

"

5.1 Datenübermittlungen und Melderegisterauskünfte nach dem Landesmeidegesetz (LMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573)  
5.1.1 Datenübermittlungen nach den §§ 24 bis 26 und Melderegisterauskünfte nach § 29 sind gebührenfrei. Auslagen sind zu erstatten.  
5.1.2 Melderegisterauskünfte  
5.1.2.1 a) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 27 Abs. 1, soweit in Buchstabe c nichts Abweichendes bestimmt ist. 7,50
b) Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 9 Abs. 3 gesondert aufbewahrten Daten 10 bis 14
c) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 27 Abs. 1 (über das Internet)  
aa) Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager  
von über 48.000 Anfragen jährlich 5,00
von über 36.000 bis zu 48.000 Anfragen jährlich 5,10
von über 24.000 bis zu 36.000 Anfragen jährlich 5,20
von über 12.000 bis zu 24.000 Anfragen jährlich 5,30
von bis zu 12.000 Anfragen jährlich 5,40
bb) in den übrigen Fällen der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft 4,50
5.1.2.2 Erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 27 Abs. 4 9
5.1.2.3 Gruppenauskünfte nach § 27 Abs. 5 35

zuzüglich 0,026 für jeden registrierten Einwohner und zuzüglich 0,077 für jeden ausgewählten Einwohner

5.1.2.4 Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 1 und 3  
je Person 0,15
mindestens 20
5.1.2.5 Melderegisterauskünfte nach § 28 Abs. 2  
je Jubiläumsfall 9
mindestens 12
5.2 Erteilung von Bescheinigungen (z.B. Meldebescheinigungen, zusätzliche Meldebestätigungen)  
a) Bescheinigung in einfachen Fällen 5
b) Bescheinigung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf die nach § 9 Abs. 3 gesondert aufbewahrten Daten 14
Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.2 bis 5.2:
  1. Melderegisterauskünfte nach § 29 an den Kirchlichen Suchdienst mit seinen Heimatortskarteien sind gebührenfrei. Auslagen sind zu erstatten.
  2. Durch die Verwaltungsgebühr sind die mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten."

".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

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