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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Datenschutzauditverordnung 1 2
Vom 18. November 2009
(GVOBl. Nr. Nr. 19 vom 03.12.2009 S. 742)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet die Landesregierung:
Die Landesverordnung über ein Datenschutzaudit ( Datenschutzauditverordnung) vom 3. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 562) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1 In Absatz 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
"Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Für die Anerkennung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes."
2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Anerkennung einer oder eines Sachverständigen durch eine zuständige Behörde des Bundes oder anderer Länder ist im Geltungsbereich der Verordnung wirksam, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung denen in Absatz 1 im Wesentlichen entsprechen. Sachverständige nach Satz 1 werden auf Antrag in die vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz geführte Liste der anerkannten Sachverständigen aufgenommen."
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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1) Ändert LVO vom 3. November 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 204-4-3
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 6, 10 und 13 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376, S. 36).
(Stand: 26.04.2021)
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