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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *)
Vom 20. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 159)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 1 Abs. 8 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531)" ersetzt.
2. Die Anmerkung zu der Tarifstelle 1.5
Anmerkung zu Tarifstelle 1.5:Bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGB. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), erhöht sich die für die Entscheidung berechnete Gebühr um 30 % bis 60 %.
wird gestrichen.
3. Nach der Tarifstelle 1.5 wird folgende Tarifstelle 1.5.1 angefügt:
"
1.5.1.5 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) | |
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG | 30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.5
5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.5; 10 % der Gebühr |
|
b) Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durchgeführt wird | ||
c) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 KrW-/AbfG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 KrW-/AbfG durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen |
"
4. Die Tarifstellen 1.31 bis 1.33 erhalten folgende Fassung:
"
1.31 | Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV, dass ein System zur Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen flächendeckend eingerichtet ist | 7.500 bis 12.500 |
1.31.1 | Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung sowie ggf. Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 2 VerpackV je Branche |
100 bis 3.000 |
1.31.2 | Entgegennahme und Prüfung von nachträglichen Änderungen der Bescheinigung der Branchenlösung auf Verlangen der Behörde | 100 bis 1.000 |
1.31.3 | Jährliche Überprüfung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 4 VerpackV | 250 bis 5.000 |
1.32 | Jährliche Überprüfung der Nachweise nach § 6 Abs. 3 VerpackV in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 3 Abs. 3 VerpackV | 250 bis 15.000 |
1.33 | Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV aufgrund von § 6 Abs. 6 VerpackV | 2.500 bis 7.500 |
"
5. Die Tarifstellen 1.34 und 1.35
1.34 Erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 49 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV) 4.602 bis 5.113 1.35 Erteilung einer Transportgenehmigung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände (§ 49 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV) 51 bis 5.113
werden gestrichen.
6. Die Tarifstelle 1.36 erhält folgende Fassung:
"
1.36 | Erteilung oder wesentliche Änderung einer Transportgenehmigung (§ 49 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV) | 250 bis 5.000 |
"
7. In Tarifstelle 1.39.1 wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "20.000" ersetzt.
(Stand: 26.04.2021)
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