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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Anpassung des Landesrechtes an das Personenstandsrechtsreformgesetz

Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 752)



Aufgrund

des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 292), und

des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313),

verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 und 3;

aufgrund

des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), und

des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 2 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 1988 (GVOBl. Schl.-H. S. 32), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540),

verordnet das Innenministerium die folgenden Artikel 2 und 3:

Artikel 1
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung von Rechtsverordnungen
l)

( 1) Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 567), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 19 erhält folgende Fassung:
"

19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten  
19.1 Eheschließung  
19.1.1 Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)  
a) bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses 40
b) wenn ausländisches Recht zu beachten ist 80
19.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Personenstandsverordnung - PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn  
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.1.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
19.1.4 Vornahme der Eheschließung in den Amtsräumen vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) 40
19.1.5 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 80
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.5:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

 
19.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft  
19.2.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 i.V.m. § 13 PStG), wenn  
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 40
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 80
19.2.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Abs. 2 PStV), wenn  
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.2.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft in den Amtsräumen vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 i.V.m. § 13 PStG) 40
19.2.4 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes oder außerhalb der Amtsräume des Standesamtes Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 und 19.2.4:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 i.V.m. § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

80
19.3 Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen  
19.3.1 Personenstandsurkunden  
19.3.1.1 Ausstellung
  1. einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
  2. von Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1, §§ 58, 62, § 76 Abs. 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)

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