Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) *
Vom 20. Juli 2007
(GVBl. Nr. 15 vom 09.08.2007 S. 362)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S 278, ber. 2007 S. 15), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden. Im Bereich der Anerkennung können
Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 2 Nr. 1 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf. Bei den Fremdenverkehrsabgaben können Vorausleistungen bis zur voraussichtlich entstehenden Höhe des Fremdenverkehrsbeitrages erhoben werden. |
"(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Kur- oder Erholungsort anerkannt werden. Im Bereich der Anerkennung kann für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhoben werden. Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Gemeinde zur Durchführung der in Satz 2 beschriebenen Maßnahmen bedient, gelten als Aufwendungen der Gemeinde, wenn sie dem Dritten von der Gemeinde geschuldet werden. Mehrere Gemeinden, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, können eine gemeinsame Kurabgabe erheben, deren Ertrag die Gesamtaufwendungen für die in Satz 2 genannten Maßnahmen nicht übersteigen darf." |
b) Die neuen Absätze 5 und 6 werden eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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