Regelwerk

Änderungstext

VerjRAnpG - Verjährungsrechtsanpassungsgesetz
Gesetz zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Verjährungsrecht und andere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches

Vom 15. Februar 2005
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2005 S. 168)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesverwaltungsgesetz1

§ 120a des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 120a Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs. Die Unterbrechung dauert fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlaß geführt hat, anderweitig erledigt ist. Die §§ 212 und 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, so ist § 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

 "  § 120a Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist"

Artikel 2
Landesdatenschutzgesetz2

In § 30 Abs. 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), wird die Angabe "und § 852" durch die Angabe " , §§ 195 und 199" ersetzt.

Artikel 3
Schulgesetz3

§ 76 Abs. 8 des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 451), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), erhält folgende Fassung:

"(8) Die Ansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Hemmung und Neubeginn der Verjährung finden entsprechende Anwendung."

Artikel 4
Nachbarrechtsgesetz4

§ 3 des Nachbarrechtsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 24. Februar 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 1982 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 3 Verjährung

(1) Für die Verjährung der Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz gilt § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Andere auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch fällig wird. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden.

 " § 3 Verjährung

(1) Für die Verjährung der auf Zahlung gerichteten Ansprüche nach diesem Gesetz gelten die §§ 195, 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2, §§ 199, 201 bis 207 und 209 bis 217 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(2) Für Ansprüche auf Schadensersatz nach diesem Gesetz ist darüber hinaus § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden."

Artikel 5
Gesetz über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater5

In § 11 Satz 3 des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater vom 18. November 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), werden die Worte "die Unterbrechung" durch die Worte "den Neubeginn" ersetzt.

Artikel 6
Landesfischereigesetz6

Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. September 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe " §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1 und § 512" durch die Angabe " §§ 463 bis 468, 469 Abs. 1 und § 471" ersetzt.

2. In § 11 Abs. 6 wird die Angabe " §§ 571 bis 579" durch die Angabe " §§ 566 bis 567 b" ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 20-1

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