Regelwerk, Allgemeines

Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung
der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge

- Schleswig-Holstein -

Vom 31. Januar 2006
(ABl. Nr. 7 vom 13.02.2006 S. 100)
Gl.-Nr.: 7220.23


Vorbemerkung

Die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134/114 vom 30. April 2004; im Folgenden: Richtlinie 2004/18/EG) ist am 30. April 2004 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die Vorschriften der Richtlinie vom 1. Februar 2006 an zu beachten.

Vor diesem Hintergrund richtet sich dieses Rundschreiben an die Öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) mit der Bitte um Beachtung.

Das Rundschreiben soll es den Vergabestellen erleichtern, in der täglichen Praxis für die Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte die ab dem 1. Februar 2006 zu beachtenden und gegebenenfalls von den geltenden deutschen Vergaberegeln abweichenden europäischen Vergaberegeln anzuwenden. Das Rundschreiben ist vorläufiger Natur. Es gilt vorbehaltlich eines Widerrufs bis zum Inkrafttreten förmlicher Änderungen im GWB, in der Vergabeverordnung ( VgV), den Verdingungsordnungen für Leistungen und Freiberuflichen Leistungen ( VOL/A, VOF) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ( VOB/A), längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2007.

I. Anwendung der Richtlinie 2004/18/EG

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die die Schwellenwerte nach § 2 VgV erreichen oder überschreiten, sind die einschlägigen Bestimmungen des GWB und der VgV, in Verbindung mit den dort genannten Bestimmungen der VOB/A (2. Abschnitt), der VOL/A (2. Abschnitt) und der VOF anzuwenden.

Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Vorschriften der Richtlinie 2004/18/EG zu beachten. Die maßgeblichen Regelungen in den Vorschriften der Richtlinie sind im Vergleich zu den o.a. einschlägigen nationalen Bestimmungen in Kursivschrift markiert. Gleichwohl wird es erforderlich sein, aufgrund der vereinzelten Verweisungen auf hier nicht zitierte Bestimmungen oder Anhänge der Richtlinie den Richtlinientext zur besseren Orientierung ergänzend hinzuzuziehen.

  1. Die maßgeblichen Schwellenwerte des § 2 VgV gelten fort.

    Eine Anpassung an die höheren Schwellenwerte der Richtlinie 2004/18/EG bleibt einer förmlichen Änderung der Vergabeverordnung vorbehalten.

  2. Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen:

    Wird bei der Verwendung von technischen Spezifikationen (vergleiche §§ 9, 9a VOB/A, §§ 8, 8a VOL/A, § 8 VOF) auf Normen Bezug genommen, so ist gemäß Artikel 23 Absatz 3 a der Richtlinie 2004/18/EG jede Bezugnahme mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. Im Übrigen ist Artikel 23 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2004/18/EG zu beachten. Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

    "(3) Unbeschadet zwingender einzelstaatlicher Vorschriften, soweit diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen wie folgt zu formulieren:
    1. entweder unter Bezugnahme auf die in Anhang VI definierten technischen Spezifikationen in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten. Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen;

    (4) Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Waren und Dienstleistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem öffentlichen Auftraggeber mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignetes Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gelten.

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