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Regelwerk; Allgemeines

Errichtungsgesetz ULD - Gesetz zur Errichtung eines Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz
- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Mai 2018
(GVOBl. Nr. 8 vom 17.05.2018 S. 162 Inkrafttreten)
Gl.-Nr.: 204-6



§ 1 Errichtung und Rechtsform

(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen "Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz" eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sitz der Anstalt ist die Landeshauptstadt Kiel.

(2) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das Landessiegel.

(3) Die §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Rechtsvorschriften, die für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gelten, anzuwenden.

§ 2 Trägerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

(1) Träger der Anstalt ist das Land Schleswig-Holstein.

(2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Anstaltsträger Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt möglich ist.

(3) Der Anstaltsträger stellt sicher, dass die Anstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung bereitzustellen.

§ 3 Organ

(1 ) Organ der Anstalt ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt. Sie oder er führt die Bezeichnung "Landesbeauftragte für Datenschutz" oder "Landesbeauftragter für Datenschutz", im Folgenden die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte.

(3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

§ 4 Satzung und Beirat

(1) Der Vorstand ist zum Erlass und zur Änderung einer Satzung befugt.

(2) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand der Anstalt berät. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 Wahl, Ernennung und Amtszeit

(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Fraktionen ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die oder der Gewählte ist von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu ernennen. Die oder der Landesbeauftragte muss die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung Allgemeine oder Technische Dienste haben und dabei über die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte leistet vor der der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten folgenden Eid: "Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Erklärt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ich schwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.

§ 6 Amtsverhältnis

(1) Die oder der Landesbeauftragte steht zum Land Schleswig-Holstein nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Entlassung auf eigenen Antrag oder durch Amtsenthebung. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und eine Amtsenthebung werden mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Landesbeauftragte berechtigt, die Geschäfte bis zu Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen.

(3) Die oder der Landesbeauftragte wird durch Beschluss des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ihres oder seines Amtes enthoben, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 1 begangen hat oder wenn sie oder er die Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.

(4) Die oder der Landesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend der Besoldung einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58). Die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über Fürsorge und Schutz für die Beamtinnen und Beamten gelten entsprechend, insbesondere hinsichtlich Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall. § 84 des Landesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für die oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Hinterbliebenen finden die für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 7 Rechte und Pflichten

(1) Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes völlig unabhängig.

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(Stand: 16.06.2018)

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