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IZG-SHKostenVO - Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Januar 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 24.01.2025)
Aufgrund des § 13 Absatz 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285, 291), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:
§ 1 Grundsatz
Für die Bereitstellung von Informationen aufgrund des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 285, 291), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem beigefügten Kostentarif; er ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Mehrere Informationsbegehren in einem Antrag
Soweit im Falle eines Informationsbegehrens mehrere gebührenpflichtige Tatbestände entstanden sind, dürfen die Gebühren einen Betrag von insgesamt 700 Euro nicht übersteigen. Werden mehrere Informationsbegehren in einem Antrag gemeinsam gestellt, sind sie unabhängig voneinander zu berechnen.
§ 3 Auslagen
Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei erfolgt.
§ 4 Kostenfreiheit
Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.
§ 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein vom 21. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89, 94), außer Kraft.
(zu § 1 Satz 2) Kostentarif |
Anlage |
Tarifstelle |
Gebührentatbestand |
Euro |
1 |
Auskünfte |
|
1.1 |
Erteilung mündlicher oder einfacher schriftlicher oder einfacher elektronischer Auskünfte, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten |
gebührenfrei |
1.2 |
Erteilung einer umfassenden schriftlichen oder umfassenden elektronischen Auskunft, ggf. auch mit Herausgabe von Duplikaten |
30 bis 350 |
1.3 |
Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft mit Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen |
60 bis 700 |
2 |
Herausgabe |
|
2.1 |
Herausgabe von mindestens 10 Duplikaten |
bis 175 |
2.2 |
Herausgabe von Duplikaten, wenn im Einzelfall außergewöhnlich aufwändige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Unterlagen erforderlich sind, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen |
60 bis 700 |
3 |
Einsichtnahme vor Ort, ggf. auch mit Herausgabe von weniger als 10 Duplikaten |
gebührenfrei |
Auslagen werden zusätzlich erhoben |
||
1 |
Herstellung von Duplikaten |
|
1.1 |
je DIN a 4-Kopie oder Ausdruck |
|
1.1.1 |
schwarzweiß |
0,20 |
1.1.2 |
farbig |
0,40 |
1.2 |
je DIN a 3-Kopie oder Ausdruck |
|
1.2.1 |
schwarzweiß |
0,30 |
1.2.2 |
farbig |
1,00 |
Abweichend von § 10 Absatz 1 Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein ist die Anfertigung von Kopien oder Ausdrucken erst ab dem zehnten Exemplar als Auslage zu erstatten. |
1.3 |
Reproduktion von verfilmten Akten, je Seite |
0,50 |
1.4 |
Herstellung von Kopien auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien |
in voller Höhe |
2 |
Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung |
in voller Höhe |
(Stand: 19.03.2025)
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