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Regelwerk, Allgemeines

SchO - Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. April 1991
(GVOBl. 1991; ...; 17.03.2022 S. 301)
Gl.-Nr.: 304-2



Abschnitt I
Schiedsamt

§ 1 Schiedsamtsbezirke

(1) Zur Durchführung von Schlichtungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Schiedsamt zuständig. Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen. Für jede Gemeinde ist eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann zu bestellen.

(2) Amtsangehörige Gemeinden können mit anderen amtsangehörigen Gemeinden, die auch einem anderen Amt angehören können, zu einem Schiedsamtsbezirk vereinigt werden, amtsfreie Gemeinden können in mehrere Bezirke geteilt werden.

(3) Die Bezirke werden abgegrenzt

  1. in den Gemeinden, die mehrere Schiedsamtsbezirke bilden, durch die Gemeindevertretung,
  2. für die aus mehreren Gemeinden, die demselben Amt angehören, zusammengesetzten Schiedsamtsbezirke durch den Amtsausschuß,
  3. in den übrigen Fällen durch den Kreistag.

§ 2 Eignung für das Schiedsamt

(1) In das Schiedsamt sind Personen zu berufen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sind.

(2) Das Amt kann nicht bekleiden, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  2. unter Betreuung steht.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden, wer

  1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat,
  2. nicht in dem Schiedsamtsbezirk wohnt, im Fall der Teilung der Gemeinde in mehrere Schiedsamtsbezirke ( § 1 Abs. 2) nicht in der Gemeinde wohnt,
  3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 3 Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner

(1) Die Wahl der Schiedsfrauen und Schiedsmänner erfolgt

  1. in den Gemeinden, die für sich einen Schiedsamtsbezirk oder mehrere Schiedsamtsbezirke bilden, durch die Gemeindevertretung,
  2. für die aus mehreren amtsangehörigen Gemeinden zusammengesetzten Schiedsamtsbezirke, sofern diese nicht über die Grenzen eines Amtes hinausgehen, durch den Amtsausschuß,
  3. in den übrigen Fällen durch den Kreistag.

(2) Die für die Wahl nach Absatz 1 zuständigen Gemeinden, Ämter und Kreise sollen in geeigneter Form bekannt machen, daß sich interessierte Personen für das Amt bewerben können.

(3) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden für fünf Jahre gewählt. Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann führt die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fort.

§ 4 Bestätigung der Wahl

Die zu Schiedsfrauen und Schiedsmännern Gewählten bedürfen der Bestätigung durch die Direktorin oder den Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz haben (zuständiges Amtsgericht). Wird die Bestätigung versagt, so ist unverzüglich erneut zu wählen.

§ 5 Vereidigung der Schiedsfrauen und Schiedsmänner

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden von der Direktorin oder dem Direktor (Präsidentin oder Präsidenten) des zuständigen Amtsgerichts auf die Erfüllung ihrer Obliegenheiten eidlich verpflichtet. Der Eid lautet:

"Ich schwöre, die Pflichten einer Schiedsfrau/eines Schiedsmanns treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(2) Mitglieder einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft können eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft dem Eid anfügen.

(3) Schiedsfrauen und Schiedsmänner, die aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ablehnen, können anstelle der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Die Beteuerung steht dem Eid gleich.

(4) Im Falle der Wiederwahl kann auf den bereits geleisteten Eid oder die Beteuerung verwiesen werden.

§ 6 Ablehnung oder Niederlegung des Amtes

(1) Die Berufung zur Schiedsfrau oder zum Schiedsmann kann ablehnen, wer

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat,
  2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat,
  3. anhaltend krank ist,
  4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist,
  5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird,
  6. aus ähnlich wichtigen Gründen die Unzumutbarkeit der Ausübung des Amtes geltend machen kann.

(2) Aus den in Absatz 1 Nr. 3 bis 6 genannten Gründen kann eine Schiedsfrau oder ein Schiedsmann das Amt niederlegen.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts.

§ 7 Ehrenamt, Dienstsiegel, Weisungsfreiheit

(1) Schiedsfrauen und Schiedsmänner sind ehrenamtlich tätig. Sie führen das Landessiegel.

(2) Für ihre Schlichtungstätigkeit dürfen Schiedsfrauen und Schiedsmännern, mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen nach § 8, keine Weisungen erteilt werden.

§ 8 Aufsicht

(1) Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner unterliegen der Aufsicht der Justizbehörden. Die unmittelbare Aufsicht führt die Direktorin oder der Direktor (Präsidentin oder Präsident) des zuständigen Amtsgerichts. Nächsthöhere Aufsichtsbehörden sind

  1. die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts,
  2. die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts,
  3. das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung.

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