Regelwerk Allgemein Sanktionen

JAVollzG - Jugendarrestvollzugsgesetz
Gesetz über den Vollzug des Jugendarrestes in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 2. Dezember 2014
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 15 vom 18.12.2014 S. 356; 23.09.2021 S. 1170 21)
Gl. Nr. 312-18



Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen:

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 21

Dieses Gesetz regelt die Gestaltung des Jugendarrestes infolge einer Verurteilung von Jugendlichen oder Heranwachsenden (im Folgenden "Jugendliche") oder der beschlussweisen Anordnung nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes ( JGG). Für den Vollzug des Jugendarrestes sind eine oder mehrere Anstalten (im Folgenden "Anstalt") in Form von selbständigen Jugendarrestanstalten oder abgetrennten Vollzugsbereichen baulich getrennt von anderen Formen des Justizvollzuges vorzuhalten. Der Arrest hat eine maximale Dauer von vier Wochen ( § 16 JGG).

§ 2 Ziel

Die Durchführung des Arrestes leistet einen Beitrag dazu, die Jugendlichen zur Führung eines eigenverantwortlichen Lebens ohne weitere Straftaten zu befähigen. Sie ist insbesondere auch auf weitere Hilfs- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung auszurichten.

§ 3 Grundsätze der Arrestgestaltung

(1) Der Jugendarrest ist pädagogisch zu gestalten. Ein pädagogisches Gesamtkonzept ist unter Beteiligung von Fachkräften der Jugendhilfe und mit erziehungswissenschaftlicher Beratung zu erstellen und fortzuentwickeln.

(2) Die Gestaltung des Jugendarrestes berücksichtigt das Recht der Jugendlichen auf Privatsphäre.

(3) Alter, körperliche und seelische Gesundheit, der individuelle Entwicklungsstand, die Fähigkeiten der Jugendlichen, ihre persönliche Situation sowie die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der weiblichen und männlichen Jugendlichen sind bei der Arrestgestaltung zu berücksichtigen.

§ 4 Grundsätze der Förderung

(1) Die Selbstachtung der Jugendlichen, ihr Verantwortungsgefühl und ihr Einfühlungsvermögen in das Erleben Anderer sowie Einstellung und Kompetenzen, die vor erneuter Straffälligkeit schützen, sind zu fördern.

(2) Fähigkeiten und Begabungen der Jugendlichen sind zu ergründen und zu fördern.

(3) Der Arrest fördert die Auseinandersetzung der Jugendlichen mit ihrer Verantwortung für ihre Straftaten und deren Folgen. Er fördert das Bemühen der Jugendlichen um einen Ausgleich mit dem Geschädigten (Täter-Opfer-Ausgleich). Er soll den Jugendlichen sozial angemessene Verhaltensweisen unter Achtung der Rechte Anderer vermitteln.

(4) Die Jugendlichen werden unterstützt, ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Hilfe ist darauf auszurichten, sie in die Lage zu versetzen, ihre Angelegenheiten zunehmend selbst zu ordnen und zu regeln.

(5) Die Förderung der Jugendlichen berücksichtigt Hilfen und Leistungen, die ihnen oder der Familie außerhalb des Arrestes gewährt werden.

(6) Die Zeit des Arrestes dient auch dazu, den wei-. tergehenden Förder- und Betreuungsbedarf der Jugendlichen zu ermitteln.

§ 5 Förderangebote

Elemente der pädagogischen Gestaltung sind insbesondere:

  1. Aktive Alltagsgestaltung und spezifische soziale Trainings,
  2. Gruppenarbeit,
  3. Einzelgespräche,
  4. Gemeinschaftsveranstaltungen,
  5. altersgemäße, gemeinnützige Beschäftigung,
  6. Beteiligung an den Hausdiensten,
  7. Freizeitgestaltung,
  8. Sport und
  9. die Vermittlung stabilisierender Kontakte und Anlaufstellen.

§ 6 Mitwirkung und Stellung der Jugendlichen

(1) Die Bereitschaft der Jugendlichen, an der Erreichung des Arrestzieles mitzuwirken, ist zu fördern.

(2) Die Jugendlichen unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit.

(3) Die Maßnahmen im Arrest sollen den Jugendlichen erläutert werden.

§ 7 Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Anstalt Tätigen arbeiten zusammen und wirken daran mit, das Ziel des Arrestes zu erreichen.

(2) Die Anstalt arbeitet mit Personen, Behörden und Einrichtungen außerhalb des Arrestes zusammen, deren Mitwirkung das Erreichen des Arrestziels fördern kann. Dies gilt insbesondere für die Jugendämter, die Bewährungshilfe und die freien Träger der Jugendhilfe.

(3) Soweit Jugendämter nach diesem Gesetz zu informieren oder zu beteiligen sind, erstreckt sich dies auf das örtlich zuständige und auf das im Verfahren mitwirkende Jugendamt.

(4) Werden die Jugendlichen bereits durch das Jugendamt betreut oder erhalten sie oder die Familie andere Sozialleistungen, die auch ihrer Entwicklung dienen sollen, sollen die Maßnahmen bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden. In geeigneten Fällen kann der Träger in die Arrestgestaltung einbezogen werden.

(5) Das Jugendamt ist von der Aufnahme in den Arrest zu unterrichten.

§ 8 Personensorgeberechtigte

(1) Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme in den Arrest sowie über besondere Begebenheiten zu unterrichten.

(2) Die Anstalt soll Kontakt zu den Personensorgeberechtigten aufnehmen und diese zu Gesprächen einladen, wenn dies dem Arrestziel dient.

(3) Die Personensorgeberechtigten und andere Personen können an der Arrestgestaltung beteiligt werden.

Abschnitt II
Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung, Zuführung

§ 9 Aufschub und Unterbrechung der Vollstreckung

Die gemäß § 85

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