Regelwerk |
GewAnzVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung
- Schleswig-Holstein -
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 28 vom 11.07.2011 S. 405 ber. S. 457)
Gl.-Nr.: 710.20
Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
vom 23. Juni 2011 - VII 632 - Z 1000/B 1767 -
Zur Ausführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), wird Folgendes bestimmt:
1 Allgemeines
1.1 Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c .GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 GewO besteht für die zuständige. Behörde die Möglichkeit, bei der elektronischen Verarbeitung (Bearbeitung, Übermittlung, etc.) der Gewerbeanzeigen vom Format der Muster, nicht aber von ihrem Inhalt, abzuweichen.
1.2 Die §§ 14 und 55 c GewO lassen andere Anzeigepflichten, z.B. nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz und der Handwerksordnung, unberührt. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55 c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.
2 Gewerbliche Tätigkeiten
2.1 Anzeigepflicht
Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55 c GewO besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" bzw. für "selbständige. Gewerbetreibende". Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze. In Rechtsprechung und Schrifttum wird Gewerbe als jede erlaubte, nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, selbständige Tätigkeit angesehen, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeübt wird.
Der Betrieb eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebes stellen ein anzeigepflichtiges Gewerbe dar.
2.2 Keine gewerbliche Tätigkeit
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Keine gewerblichen Tätigkeiten sind insbesondere die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), die Tierzucht (hier insbesondere die Zucht von Haustieren wie Hunde, Katzen, Ziervögel, Zierfische und andere exotische (Klein-)Tiere), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. eines Miethauses, wobei mehrere Mietshäuser unter die Anzeigepflicht fallen können) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z.B. Hehlerei oder Wahrsagen). Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sogenannte Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.
2.3 Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 1 GewO
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten wie z.B. der Musikunterricht. Dagegen sind Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit.
Bei der Nachhilfe ist abzugrenzen zwischen echtem durch § 6 Abs. 1 GewO von der Gewerbeordnung ausgenommenen Nachhilfeunterricht, der eine höhere Bildung erfordert und der Hausaufgabenbetreuung, die beispielsweise auch von Schülern höherer Jahrgänge oder Lehramtsstudenten durchgeführt werden kann. Hierbei sind jedoch die weiteren Merkmale der gewerblichen Tätigkeit (siehe Nummer 2.1), insbesondere die Nachhaltigkeit und ob es sich gegebenenfalls um ein sogenanntes Bagatellgewerbe (wenn sich der erstrebte Gewinn als derart geringfügig darstellt - was sich dann insbesondere am tatsächlichen Gewinn ablesen lässt -, dass nach dem Gesamtbild der Betätigung ein Bagatellfall vorliegt, der den Vorstellungen über die Ausübung eines Gewerbes nicht entspricht und damit auch nicht regelungsbedürftig erscheint) handelt, zu beachten.
Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und selbständigen Hebammen, Masseuren, Physiotherapeuten, medizinisch-technischen Assistenten, Logopäden, Podologen usw., nicht jedoch die sogenannten Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (z.B. der in Nummer 48 der Anlage B Abschnitt 2 zur HwO aufgeführte Beruf des Kosmetikers oder auch Weight-Watcher-Studios) und die bei der Handwerkskammer geführten sogenannten Gesundheitshandwerke ( Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker und Friseure).
Mit dem in § 6
(Stand: 06.09.2023)
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