Regelwerk |
DSVO - Datenschutzverordnung
Landesverordnung über die Sicherheit und Ordnungsmäßigkeit automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten
Schleswig-Holstein
Vom 9. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 30.12.2008 S. 841)
Gl.-Nr.: 204-4-3
Aufgrund des § 5 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Dokumentation automatisierter Verfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen (§ 3 Abs. 1 LDSG) sowie deren Tests und die Freigabe dieser Verfahren.
(2) Soweit besondere Rechtsvorschriften die Einzelheiten der Dokumentation automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, finden die Vorschriften dieser Verordnung keine Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
automatisierte Verfahren | Arbeitsabläufe mit Hilfe von informationstechnischen Geräten, Programmen und automatisierten Dateien, |
informationstechnische Geräte | die apparative Ausstattung von automatisierten Verfahren (Hardware), |
Programme | Arbeitsanweisungen an informationstechnische Geräte (Software), |
Informationstechnik | ein Sammelbegriff für informationstechnische Geräte und Programme. |
§ 3 Verfahrensdokumentation
(1) Automatisierte Verfahren sind zu dokumentieren. Die Dokumentation muss eine schriftliche, verfahrensbezogene Darstellung
enthalten. Von der Dokumentation kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn durch automatisierte Verfahren die Rechte der Betroffenen nur geringfügig berührt werden. In diesem Fall ist eine entsprechende Begründung schriftlich niederzulegen.
(2) Zur Darstellung des ordnungsgemäßen Einsatzes von Informationstechnik sind zu dokumentieren:
(3) Die Dokumentation muss für sachkundige Personen in angemessener Zeit nachvollziehbar sein. Sie ist nach jeder Änderung des automatisierten Verfahrens fortzuschreiben und mindestens fünf Jahre nach der letzten automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten aufzubewahren.
(4) Die Dokumentation mehrerer automatisierter Verfahren oder die Dokumentation von Teilbereichen eines automatisierten Verfahrens (§ 3 Abs. 2) kann zusammengefasst werden.
§ 4 Dokumentation der Sicherheitsmaßnahmen
(1) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die gemäß der § § 5, 6 und 8 LDSG getroffen wurden, sind zu dokumentieren. Dabei kann auf die Darstellung nach § 3 Abs. 2 Bezug genommen werden.
(2) Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Sicherheitsmaßnahmen ist durch eine Analyse möglicher Gefährdungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen und personellen Gegebenheiten zu dokumentieren (Risikoanalyse). Es ist darzulegen, welche Gefährdungen aus welchen Gründen nicht oder nur zum Teil durch die getroffenen Maßnahmen ausgeschlossen werden können (Restrisiko-Dokumentation). Die Darstellung des Restrisikos kann als Verschlusssache "VS - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft werden.
(3) Die Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen (Absatz 1) und die Analyse möglicher Gefährdungen (Absatz 2) müssen
behandeln.
(4) Werden Daten verschlüsselt oder erfolgt eine elektronische Signierung, so müssen die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vergabe und zum Entzug von Schlüsseln sowie zur Schlüsselhinterlegung dokumentiert werden.
(5) Für die bei der Datenverarbeitung zu erzeugenden Protokolldaten gemäß der § § 6 und 8 LDSG ist unter Berücksichtigung von § 23
(Stand: 16.12.2020)
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