Regelwerk

Datenschutzverordnung-Schule - Landesverordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. November 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 694)
Gl.-Nr. 223-9-183



Aufgrund des § 30 Abs. 11 des Schulgesetzes (SchulG) vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 148), verordnet das Ministerium für Bildung und Frauen:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern in öffentlichen Schulen. Die Regelungen gelten auch, soweit Lehrkräfte die Daten im häuslichen Bereich oder unter Zuhilfenahme informationstechnischer Geräte verarbeiten. Die Regelungen anderer Rechtsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Abschnitt II
Datenverarbeitung in der Schule

§ 2 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten

(1) Schülerinnen und Schüler sowie Eltern sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft verpflichtet, soweit es sich um Daten nach § 4 Abs. 1 handelt.

(2) Nicht von § 4 Abs. 1 erfasste Daten dürfen im Einzelfall nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt hat. Die Einwilligung soll schriftlich gegenüber der Schulleitung erklärt werden. Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare, nicht zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden.

(3) Schülerinnen, Schüler sowie Eltern sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 8 SchulG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler wird das Recht durch die Eltern ausgeübt. Ausgenommen von diesem Einsichts- und Auskunftsrecht sind persönliche Notizen der Lehrkraft über Schülerinnen, Schüler, persönliche Zwischenbewertungen des Lernverhaltens in der Schule und den täglichen Unterrichtsbetrieb begleitende Vermerke sowie Notizen über die Eltern.

§ 3 Datenverarbeitung durch Elternvertretungen

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für die Umsetzung der nach dem Landesdatenschutzgesetz ( LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 4), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen für die personenbezogene Datenverarbeitung der Elternvertretungen Regelungen treffen.

(2) Die Klassenelternbeiräte erhalten von den Schulen zur Durchführung ihrer Aufgaben die Adressdaten der Eltern und der Lehrkräfte der jeweiligen Klasse nur, soweit die Betroffenen hierzu ihre Einwilligung schriftlich erteilt haben. Eine eigenständige Erhebung personenbezogener Daten der Schülerinnen und Schüler, der Eltern sowie der Lehrkräfte durch die Klassenelternbeiräte ist nicht zulässig.

(3) Die Schulelternbeiräte erhalten von den Schulen Namen und Anschrift der in den Schulelternbeirat entsandten Klassenelternbeiratsmitglieder und deren Vertretung. Die Übermittlung der erforderlichen Namen und Anschriften an den Kreis- und an den Landeselternbeirat richtet sich nach § 15 Abs. 2 der Landesverordnung über die Wahl der Elternbeiräte an öffentlichen Schulen vom 20. August 2007 (NBI. MBF. Schl.-H. S. 221).

§ 4 Datenbestand in der Schule

(1) Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie der Eltern ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Der Umfang der personenbezogenen Daten, die nach § 30 Abs. 1 SchulG erhoben werden dürfen, ergibt sich aus der Anlage.

(2) Der nach Absatz 1 zugelassene Datenbestand an Schulen kann von allen Lehrkräften, Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, Lehramtsstudentinnen und -studenten im Praktikum an der Schule sowie von Personen gemäß § 34 Abs. 6 SchulG eingesehen werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Personen erforderlich ist. Lehrkräfte, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst sowie Lehramtsstudentinnen und -studenten im Praktikum an Förderzentren können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch den Datenbestand an der Schule einsehen, an der die Schülerin oder der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ beschult wird. Die Genehmigung erteilt im Einzelfall oder generell die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Recht auf Einsichtnahme durch Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte im Rahmen ihrer Aufgaben bleibt unberührt.

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf wird eine Schülerakte geführt, die neben den durch das zuständige Förderzentrum erhobenen Daten die zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlichen Daten enthält (sonderpädagogische Akte). Die sonderpädagogische Akte ist Datenbestand des zuständigen Förderzentrums. Dies gilt auch bei einer integrativen Beschulung der Schülerin oder des Schülers an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule.

(4) Wird eine Schülerin oder ein Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ an einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Schule beschult, ist die getrennt von der sonderpädagogischen Akte zu führende Schülerakte Datenbestand der besuchten Schule. Daten, die für die individuelle Förderung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind (insbesondere der Förderplan), können durch die besuchte Schule und das zuständige Förderzentrum gemeinsam verarbeitet werden.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen für die Übermittlung von Daten

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