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Bürgschaftsrichtlinien -
Richtlinien für die Übernahme von Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein *
Vom 1. August 2006
(ABl. Nr. 33 vom 14.08.2006 S. 704)
1 Rechtsgrundlagen
(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen nach Artikel 53 der Landesverfassung einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Die Höhe der Verpflichtungen des Landes aus solchen Sicherheitsleistungen einschließlich der schon bestehenden wird gemäß § 39 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung im Haushaltsgesetz festgestellt.
(3) Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium und das jeweils zuständige Fachministerium, kann im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinien Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen.
(4) Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster (Anlage 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
2 Zweckbestimmung
Bürgschaften können zur Absicherung von Krediten übernommen werden, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich sowie haushaltsrechtlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. Dabei muss der zu erwartende Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.
3 Bürgschaftsvoraussetzungen
(1) Bürgschaften werden in der Regel nur dann übernommen, wenn bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehen und Bürgschaften der
(2) Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch die Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf erwartet werden kann.
(3) Die Gesamtfinanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung angemessener Eigenmittel gesichert sein.
(4) Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft muss in der Regel vor Beginn der Maßnahme gestellt sein. Für bereits ausgereichte Kredite kann eine Bürgschaft grundsätzlich nicht gewährt werden.
4 Art und Umfang der Bürgschaften
(1) Bürgschaften werden grundsätzlich als modifizierte Ausfallbürgschaften mit anteiligem Risiko der Kreditgeber (mindestens 20 Prozent) übernommen.
(2) Zinsen und Fremdkosten werden nach Maßgabe der Ziffer 19 Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein (Anlage 2) im Rahmen der Bürgschaftshaftung mit erfasst.
(3) Bürgschaften sind zu befristen. Die Laufzeit von Bürgschaften soll in der Regel 15 Jahre nicht überschreiten.
5 Antragstellung
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Kreditinstitute im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die eine ausreichende Überwachung der zu verbürgenden Engagements gewährleisten.
6 Antragsverfahren
(1) Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind formlos beim zuständigen Fachministerium einzureichen. Durchschriften des Antrages sind dem Finanzministerium und der Bürgschaftsbank zuzusenden.
(2) Die Anträge müssen Angaben enthalten über
(3) Den Anträgen sind Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und künftigen Kapitaldienstfähigkeit der Kreditnehmer beizufügen. Dazu gehören insbesondere
Auf Verlangen sind weitere Unterlagen nachzureichen.
(4) Mit den Anträgen sind folgende Erklärungen einzureichen:
7 Vertraulichkeit
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
8 Bürgschaftsentgelte
(1) Für die Übernahme einer Landesbürgschaft und die Erteilung einer Bürgschaftszusage werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben:
(Stand: 16.06.2018)
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