Regelwerk

SächsIntVerstVO - Sächsische Internetversteigerungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und von Fundsachen

- Sachsen -

Vom 14. März 2010
(SächsGVBl Nr. 4 vom 25.03.2010 S. 94 Inkrafttreten)



§ 1 Zeitpunkt

Die Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen können ab dem 1. April 2010 die in § 2 genannte Versteigerungsplattform als Anbieter im Rahmen einer Versteigerung gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nutzen.

§ 2 Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 3 Satz 1 ZPO sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und von im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justizauktion.de.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieser Verordnung gelten nur für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

§ 3 Zulassung und Ausschluss

(1) Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.

(2) Für die Registrierung auf der Internetseite der Versteigerungsplattform sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, Name oder Firma und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. Die Registrierung erfolgt, wenn die teilnehmende Person ihre Einwilligung mit der Speicherung dieser Daten erteilt. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

(3) Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. Das Schreiben ist unter Angabe von Name oder Firma, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (Postfach 1571, 59005 Hamm, cc justizauktion@gstahamm.nrw.de) zu richten. Die Daten werden gelöscht, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

(4) Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss nach Satz 1 sowie nach § 817 Abs. 3 Satz 2 ZPO entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.

(5) Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 ist ein Ausschluss von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen) nach Anhörung der betroffenen Person. Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4 Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.

(2) Die Versteigerung ist abzubrechen,

  1. wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
  2. wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen
  3. sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 ZPO),
  4. wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
  5. wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.

Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 5 Versteigerungsbedingungen

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