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Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung

SächsZensAG - Sächsisches Zensusausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2022 im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 19. August 2021
(SächsGVBl. Nr. 33 vom 06.09.2021 S. 830)



Archiv: 2011

Der Sächsische Landtag hat am 21. Juli 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus im Sinne von § 1 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) geändert worden ist, ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Landesamt stellt den nach § 2 beauftragten Gemeinden die zur Erfüllung der in § 3 genannten Aufgaben erforderlichen landesweit einheitlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung sowie die erforderliche Informationstechnik zur Verfügung.

(3) Das Statistische Landesamt stellt gegenüber den Gemeinden die mit Stand vom Zensusstichtag ermittelten Einwohnerzahlen als amtliche Einwohnerzahl fest.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1751) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022 ist das Statistische Landesamt.

(5) Eine Verwaltungsvorschrift des Statistischen Landesamtes regelt das Nähere zur Durchführung der §§ 2, 3, 5 und 6, insbesondere zur Termin- und Ablaufplanung, zur personellen, organisatorischen und technischen Ausstattung der örtlichen Erhebungsstellen sowie zur Gewährleistung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und des Statistikgeheimnisses.

§ 2 Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die in der Anlage benannten kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte (beauftragte Gemeinden) haben spätestens zum 1. Januar 2022 für das in der Anlage festgelegte Erhebungsstellengebiet jeweils örtliche Erhebungsstellen einzurichten. Diese örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben, spätestens mit Ablauf des 31. Januar 2023 aufzulösen.

(2) Sind bei den beauftragten Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 9 des Sächsischen Statistikgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. Kreisfreie Städte können für die örtlichen Erhebungsstellen Außenstellen einrichten.

(3) Die beauftragten Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 2 Absatz 3 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(4) Für die Erhebungsstellen ist vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin der beauftragten Gemeinde jeweils eine Person als Erhebungsstellenleitung und eine Person als deren Stellvertretung zu bestellen. Die Erhebungsstellenleitung hat die vorbereitenden Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 zu veranlassen, die örtliche Durchführung der Erhebungen zu leiten und die Aufsicht über das Personal der Erhebungsstelle sowie über die Erhebungsbeauftragten zu führen.

§ 3 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Den örtlichen Erhebungsstellen obliegen folgende Aufgaben:

  1. Erhebungen gemäß § 11 des Zensusgesetzes 2022,
  2. die Befragung von Personen bei Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 14 Satz 1 des Zensusgesetzes 2022 mit Ausnahme der Befragung von Personen, die in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 des Zensusgesetzes 2022 wohnen,
  3. im Rahmen der Erhebungen nach § 9 des Zensusgesetzes 2022
    1. Ermittlungen zur Feststellung der Auskunftspflichtigen nach § 24 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
    2. die Überprüfung und Klärung von Zweifelsfällen bei Anschriftenangaben und
    3. ersatzweise Befragungen nach § 24 Absatz 4 des Zensusgesetzes 2022,
  4. Nacherhebungen bei Unstimmigkeiten nach § 29 Absatz 1 Satz 3 des Zensusgesetzes 2022,

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