![]() |
![]() |
SächsZensGAG - Sächsisches Zensusausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 23. September 2010
(SächsGVBl. vom 18.10.2010 S. 254; aufgehoben)
Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit und Aufgaben des Statistischen Landesamtes
(1) Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Statistische Landesamt stellt den örtlichen Erhebungsstellen (§ 2) die zur Erfüllung der Aufgaben (§ 3) erforderlichen landesweit einheitlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung (IT-Infrastruktur) zur Verfügung.
(3) Das Statistische Landesamt stellt gegenüber den Gemeinden die durch den Zensus mit Berichtszeitpunkt ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen verbindlich fest.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Statistische Landesamt, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Abs. 1 sowie 3 bis 7 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011- ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781), in der jeweils geltenden Fassung, handelt.
(5) Nähere Ausführungen zur Durchführung der §§ 2, 3, 5 und 6 regelt eine Verwaltungsvorschrift des Statistischen Landesamtes.
§ 2 Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen
(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte (beauftragte Gemeinden) haben bis zum 1. Januar 2011 für das in der Anlage festgelegte Erhebungsgebiet örtliche Erhebungsstellen einzurichten. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben aufzulösen, spätestens soll die Auflösung zum 31. Mai 2012 erfolgen.
(2) Die beauftragten Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.
(3) Sind bei den beauftragten Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 9 des Sächsischen Statistikgesetzes ( SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. Kreisfreie Städte können für die örtlichen Erhebungsstellen Außenstellen einrichten.
§ 3 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen
Den örtlichen Erhebungsstellen obliegen folgende Aufgaben:
soweit ein schriftliches Verfahren gemäß § 6 ZensG 2011 nicht abgeschlossen werden konnte,
§ 4 Fachaufsichtsbehörden
Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen üben
§ 5 Abschottung, Sicherung der Erhebungsunterlagen
(1) Zugang zum abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle hat nur das Personal der Erhebungsstelle, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die Oberbürgermeister und Bürgermeister sowie die mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht beauftragten Bediensteten (§ 4). Es dürfen keine Personen in der örtlichen Erhebungsstelle eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit Interessenskonflikte zu befürchten sind. Dienstleistungskräfte wie Techniker, Handwerker und Reinigungskräfte dürfen die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in ausgefüllte Erhebungsunterlagen genommen werden kann. Die Oberbürgermeister und Bürgermeister dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen nur Einblick in die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Unterlagen nehmen.
(2) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
(3) Bei der elektronischen Verarbeitung von statistischen Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SächsStatG in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen (KommStatVO) vom 9. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 81) zu gewährleisten.
§ 6 Erhebungsbeauftragte
(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Erhebungsbeauftragte im Sinne des § 11 ZensG 2011 einzusetzen. Die Erhebungsbeauftragten sind von den örtlichen Erhebungsstellen auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Bestellung erfolgt durch Vertragsschluss zwischen der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle oder dem Statistischen Landesamt und dem Erhebungsbeauftragten.
(2) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ZensG 2011 alle Bürger verpflichtet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Erhebungsgebiet oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen ihres Erhebungsgebietes auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie erforderlichenfalls für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei.
(3) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 den örtlichen Erhebungsstellen. Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Aufgaben nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen.
(4) Die örtlichen Erhebungsstellen und das Statistische Landesamt dürfen zur Zuweisung von Aufgaben und zur Kontrolle der Aufgabenerledigung folgende personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit den zu erhebenden Anschriften verknüpfen:
(5) Der Freistaat Sachsen zahlt die Aufwandsentschädigung an die Erhebungsbeauftragten nach Aufgabenerledigung.
§ 7 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
(1) Für das zum Berichtszeitpunkt des Zensus in einem unmittelbaren Dienstvertrags- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580, 2583) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Erhebungseinheiten übermitteln die Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 dem Statistischen Landesamt innerhalb von vier Wochen elektronisch Daten nach § 5 Satz 1 ZensG 2011. Dazu zählen auch die Kapitel für den staatlichen Aufgabenbereich bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 10 FPStatG.
(2) Auskunftspflichtig für die Daten nach Absatz 1 sind
Ausgenommen davon sind Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 FPStatG, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist.
§ 8 Kostenregelung
(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den beauftragten Gemeinden für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich.
(2) Der Mehrbelastungsausgleich für eine örtliche Erhebungsstelle in kreisangehörigen Gemeinden beträgt 234.500 EUR. Für Dresden und Leipzig beträgt der Mehrbelastungsausgleich je 620.000 EUR und für Chemnitz 363.000 EUR.
(3) Zwei Drittel des Mehrbelastungsausgleiches werden zum 30. Juli 2011 und ein Drittel zum 31. Januar 2012 gezahlt.
(4) Die erforderliche Informationstechnik wird den örtlichen Erhebungsstellen vom Freistaat Sachsen für den Zeitraum des Betriebes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten der elektronischen Datenübermittlung der örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische Landesamt.
(5) Die Kosten der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 an das Statistische Landesamt werden nicht erstattet.
(6) Näheres zu den Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung an die beauftragten Gemeinden kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt werden.
§ 9 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) eingeschränkt.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anlage (zu § 2 Abs. 1) |
Gemeinden eines Erhebungsstellengebietes sowie die mit der Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen beauftragten Gemeinden
Erhebungsstelle 1 Beauftragte Gemeinde |
Erzgebirgskreis 1 Oelsnitz/Erzgeb., Stadt |
|
Erlbach-Kirchberg | Niederdorf | Stollberg/Erzgeb., Stadt |
Hohndorf | Niederwürschnitz | Zwönitz, Stadt |
Lugau/Erzgeb., Stadt |
Erhebungsstelle 2 Beauftragte Gemeinde |
Erzgebirgskreis 2 Annaberg-Buchholz, Stadt |
|
Amtsberg | Gornau/Erzgeb. | Neukirchen/Erzgeb. |
Auerbach | Gornsdorf | Thalheim/Erzgeb., Stadt |
Burkhardtsdorf | Hormersdorf | Thermalbad Wiesenbad |
Ehrenfriedersdorf, Stadt | Jahnsdorf/Erzgeb. | Thum, Stadt |
Gelenau/Erzgeb. | Mildenau | Zschopau, Stadt |
Erhebungsstelle 3 Beauftragte Gemeinde |
Erzgebirgskreis 3 Marienberg, Stadt |
|
Börnichen/Erzgeb. | Grünhainichen | Pobershau |
Borstendorf | Heidersdorf | Pockau |
Deutschneudorf | Lengefeld, Stadt | Seiffen/Erzgeb., Kurort |
Drehbach | Olbernhau, Stadt | Wolkenstein, Stadt |
Großolbersdorf | Pfaffroda | Zöblitz, Stadt |
Großrückerswalde |
Erhebungsstelle 4 Beauftragte Gemeinde |
Erzgebirgskreis 4 Aue, Stadt |
|
Bad Schlema | Lößnitz, Stadt | Schneeberg, Stadt |
Erhebungsstelle 5 Beauftragte Gemeinde |
Erzgebirgskreis 5 Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt |
|
Bärenstein | Grünhain-Beierfeld, Stadt | Schlettau, Stadt |
Bernsbach | Johanngeorgenstadt, Stadt | Schönheide |
Bockau | Jöhstadt, Stadt | Sehmatal |
Breitenbrunn/Erzgeb. | Königswalde | Sosa |
Crottendorf | Lauter/Sa., Stadt | Stützengrün |
Eibenstock, Stadt | Oberwiesenthal, Kurort, Stadt | Tannenberg |
Elterlein, Stadt | Raschau-Markersbach | Zschorlau |
Geyer, Stadt | Scheibenberg, Stadt |
Erhebungsstelle 6 Beauftragte Gemeinde |
Kreisfreie Stadt Chemnitz Chemnitz, Stadt |
Erhebungsstelle 7 Kreisfreie Stadt Dresden |
Beauftragte Gemeinde Dresden, Stadt |
Erhebungsstelle 8 Beauftragte Gemeinde |
Kreisfreie Stadt Leipzig Leipzig, Stadt |
Erhebungsstelle 9 Beauftragte Gemeinde | Landkreis Bautzen 1 Kamenz, Stadt |
|
Crostwitz
Elstra, Stadt Großnaundorf Haselbachtal Königsbrück, Stadt Laußnitz |
Lichtenberg
Nebelschütz Neukirch Ohorn Ottendorf-Okrilla Panschwitz-Kuckau |
Pulsnitz, Stadt
Räckelwitz Schönteichen Steina Wachau |
Erhebungsstelle 10 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Bautzen 2 Radeberg, Stadt |
|
Arnsdorf
Bischofswerda, Stadt Bretnig-Hauswalde Burkau Demitz-Thumitz |
Frankenthal
Großharthau Großröhrsdorf, Stadt Neukirch/Lausitz |
Rammenau
Schmölln-Putzkau Steinigtwolmsdorf Wilthen, Stadt |
Erhebungsstelle 11 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Bautzen 3 Hoyerswerda, Stadt |
|
Bernsdorf, Stadt Elsterheide
Königswartha Lauta, Stadt |
Lohsa
Oßling Ralbitz-Rosenthal Schwepnitz |
Spreetal
Wiednitz Wittichenau, Stadt |
Erhebungsstelle 12 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Bautzen 4 Bautzen, Stadt |
|
Crostau
Cunewalde Doberschau-Gaußig Göda Großdubrau Großpostwitz/O.L. |
Guttau
Hochkirch Kirschau Kubschütz Malschwitz Neschwitz |
Obergurig
Puschwitz Radibor Schirgiswalde, Stadt Sohland a. d. Spree Weißenberg, Stadt |
Erhebungsstelle 13 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Görlitz 1 Görlitz, Stadt |
|
Löbau, Stadt
Markersdorf |
Rosenbach | Sohland a. Rotstein |
Erhebungsstelle 14 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Görlitz 2 Weißwasser/O.L., Stadt |
|
Bad Muskau, Stadt
Boxberg/O.L. Gablenz Groß Düben Hähnichen Hohendubrau Horka Kodersdorf |
Königshain
Krauschwitz Kreba-Neudorf Mücka Neißeaue Niesky, Stadt Quitzdorf am See Reichenbach/O.L., Stadt |
Rietschen
Rothenburg/O.L., Stadt Schleife Schöpstal Trebendorf Vierkirchen Waldhufen Weißkeißel |
Erhebungsstelle 15 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Görlitz 3 Zittau, Stadt |
|
Beiersdorf
Bernstadt a. d. Eigen, Stadt erthelsdorf Bertsdorf-Hörnitz Dürrhennersdorf Ebersbach/Sa., Stadt Eibau Großhennersdorf Großschönau Großschweidnitz |
Hainewalde
Herrnhut, Stadt Jonsdorf, Kurort Lawalde Leutersdorf Mittelherwigsdorf Neugersdorf, Stadt Neusalza-Spremberg, Stadt Niedercunnersdorf |
Obercunnersdorf
Oderwitz Olbersdorf Oppach Ostritz, Stadt Oybin Schönau-Berzdorf a. d. Eigen Schönbach Seifhennersdorf, Stadt |
Erhebungsstelle 16 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Leipzig 1 Borna, Stadt |
|
Bad Lausick,
Stadt Colditz, Stadt Deutzen Elstertrebnitz Frohburg, Stadt Geithain, Stadt |
Groitzsch, Stadt
Großbothen Kitzscher, Stadt Kohren-Sahlis, Stadt Mutzschen, Stadt |
Narsdorf
Neukieritzsch Regis-Breitingen, Stadt hümmlitzwalde Zschadraß |
Erhebungsstelle 17 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Leipzig 2 Markkleeberg, Stadt |
|
Belgershain
Böhlen, Stadt Espenhain Großpösna |
Kitzen
Markranstädt, Stadt Naunhof, Stadt Otterwisch |
Parthenstein
Pegau, Stadt Rötha, Stadt Zwenkau, Stadt |
Erhebungsstelle 18 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Leipzig 3 Wurzen, Stadt |
|
Bennewitz
Borsdorf Brandis, Stadt Falkenhain |
Grimma, Stadt
Hohburg Machern |
Nerchau, Stadt
Thallwitz Trebsen/Mulde, Stadt |
Erhebungsstelle 19 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Meißen 1 Meißen, Stadt |
|
Diera-Zehren
Hirschstein Käbschütztal Ketzerbachtal Klipphausen |
Leuben-Schleinitz
Lommatzsch, Stadt Niederau Nossen, Stadt |
Priestewitz
Stauchitz Triebischtal Weinböhla, Stadt |
Erhebungsstelle 20 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Meißen 2 Riesa, Stadt |
|
Glaubitz
Gröditz, Stadt Großenhain, Stadt |
Nauwalde Nünchritz Röderaue |
Strehla, Stadt Wülknitz
Zeithain |
Erhebungsstelle 21 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Meißen 3 Radebeul, Stadt |
|
Coswig, Stadt Ebersbach
Lampertswalde |
Moritzburg
Radeburg, Stadt Schönfeld |
Tauscha
Thiendorf Weißig a. Raschütz |
Erhebungsstelle 22 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Mittelsachsen 1 Freiberg, Stadt |
|
Bobritzsch
Brand-Erbisdorf, Stadt Dorfchemnitz Eppendorf Frauenstein, Stadt |
Großhartmannsdorf
Halsbrücke Hilbersdorf Lichtenberg/Erzgeb. Mulda/Sa. |
Neuhausen/Erzgeb.
Oberschöna Rechenberg-Bienenmühle Sayda, Stadt Weißenborn/Erzgeb. |
Erhebungsstelle 23 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Mittelsachsen 2 Döbeln, Stadt |
|
Bockelwitz
Ebersbach Großschirma, Stadt Großweitzschen Hartha, Stadt Kriebstein |
Leisnig, Stadt
Mochau Niederstriegis Ostrau Reinsberg |
Roßwein, Stadt
Striegistal Waldheim, Stadt Ziegra-Knobelsdorf Zschaitz-Ottewig |
Erhebungsstelle 24 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Mittelsachsen 3 Mittweida, Stadt |
|
Altmittweida
Burgstädt, Stadt Erlau Geringswalde, Stadt Hartmannsdorf |
Königsfeld
Königshain-Wiederau Lunzenau, Stadt Mühlau Penig, Stadt |
Rochlitz, Stadt
Seelitz Wechselburg Zettlitz |
Erhebungsstelle 25 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Mittelsachsen 4 Frankenberg/Sa., Stadt |
|
Augustusburg, Stadt
Claußnitz Falkenau Flöha, Stadt |
Frankenstein
Hainichen, Stadt Leubsdorf Lichtenau |
Niederwiesa
Oederan, Stadt Rossau Taura |
Erhebungsstelle 26 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Nordsachsen 1 Delitzsch, Stadt |
|
Krostitz
Löbnitz Neukyhna |
Rackwitz
Schkeuditz, Stadt Schönwölkau |
Wiedemar
Zwochau |
Erhebungsstelle 27 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Nordsachsen 2 Eilenburg, Stadt |
|
Bad Düben,
Stadt Doberschütz Dommitzsch, Stadt Dreiheide |
Elsnig
Jesewitz Laußig Mockrehna |
Taucha, Stadt
Trossin Zschepplin |
Erhebungsstelle 28 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Nordsachsen 3 Torgau, Stadt |
|
Arzberg
Beilrode Belgern, Stadt Cavertitz Dahlen, Stadt |
Großtreben-Zwethau
Liebschützberg Mügeln, Stadt Naundorf Oschatz, Stadt |
Schildau,
Gneisenaustadt, Stadt Sornzig-Ablaß Wermsdorf Zinna |
Erhebungsstelle 29 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 Freital, Stadt |
|
Bannewitz Dorfhain | Höckendorf Tharandt, Stadt | Wilsdruff, Stadt |
Erhebungsstelle 30 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2 Dippoldiswalde, Stadt |
|
Altenberg, Stadt
Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt Bad Schandau, Stadt Bahretal Dohna, Stadt Geising, Stadt Glashütte, Stadt Gohrisch |
Hartmannsdorf-Reichenau
Heidenau, Stadt Hermsdorf/Erzgeb. Königstein/Sächs. Schw., Stadt Kreischa Liebstadt, Stadt Müglitztal Porschdorf |
Pretzschendorf
Rabenau, Stadt Rathen, Kurort Rathmannsdorf Reinhardtsdorf-Schöna Rosenthal-Bielatal Schmiedeberg Struppen |
Erhebungsstelle 31 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3 Pirna, Stadt |
|
Dohma
Dürrröhrsdorf-Dittersbach Hohnstein, Stadt |
Kirnitzschtal
Lohmen Neustadt i. Sa., Stadt |
Sebnitz, Stadt
Stadt Wehlen, Stadt Stolpen, Stadt |
Erhebungsstelle 32 Beauftragte Gemeinde |
L andkreis Zwickau 1 Wilkau-Haßlau, Stadt |
|
Crinitzberg
Hartenstein, Stadt Hartmannsdorf b. Kirchberg irschfeld |
Kirchberg, Stadt
Langenweißbach Lichtentanne |
Mülsen
Reinsdorf Wildenfels, Stadt |
Erhebungsstelle 33 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Zwickau 2 Crimmitschau, Stadt |
|
Dennheritz
Fraureuth |
Langenbernsdorf
Neukirchen/Pleiße |
Werdau, Stadt |
Erhebungsstelle 34 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Zwickau 3 Glauchau, Stadt |
|
Bernsdorf Lichtenstein/Sa., Stadt | Meerane, Stadt Schönberg | St. Egidien |
Erhebungsstelle 35 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Zwickau 4 Limbach-Oberfrohna, Stadt |
|
Callenberg
Gersdorf Hohenstein-Ernstthal, Stadt |
Niederfrohna
Oberlungwitz, Stadt Oberwiera |
Remse
Waldenburg, Stadt |
Erhebungsstelle 36 Beauftragte Gemeinde |
Landkreis Zwickau 5 Zwickau, Stadt |
Erhebungsstelle 37 Beauftragte Gemeinde |
Vogtlandkreis 1 Reichenbach im Vogtland, Stadt |
|
Bergen
Bösenbrunn Eichigt Elsterberg, Stadt Heinsdorfergrund Limbach |
Mylau, Stadt
Netzschkau, Stadt Neuensalz Neumark Oelsnitz/Vogtl., Stadt Pöhl |
Theuma
Tirpersdorf Treuen, Stadt Triebel/Vogtl. Werda |
Erhebungsstelle 38 Beauftragte Gemeinde |
Vogtlandkreis 2 Plauen, Stadt |
|
Burgstein
Leubnitz Mehltheuer |
Mühltroff, Stadt
Pausa/Vogtl., Stadt Reuth |
Syrau
Weischlitz |
Erhebungsstelle 39 Beauftragte Gemeinde |
Vogtlandkreis 3 Auerbach/Vogtl., Stadt |
|
Adorf/Vogtl., Stadt
Bad Brambach Bad Elster, Stadt Ellefeld Erlbach Falkenstein/Vogtl., Stadt |
Grünbach, Höhenluftkurort
lingenthal, Stadt Lengenfeld, Stadt Markneukirchen, Stadt uldenhammer Mühlental |
Neustadt/Vogtl.
Rodewisch, Stadt Schöneck/Vogtl., Stadt Steinberg Zwota |
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 29.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓