Regelwerk

SächsZensGAG - Sächsisches Zensusausführungsgesetz
Gesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 23. September 2010
(SächsGVBl. vom 18.10.2010 S. 254; aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständigkeit und Aufgaben des Statistischen Landesamtes

(1) Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus ist das Statistische Landesamt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Statistische Landesamt stellt den örtlichen Erhebungsstellen (§ 2) die zur Erfüllung der Aufgaben (§ 3) erforderlichen landesweit einheitlichen Verfahren zur Informations- und Datenverarbeitung (IT-Infrastruktur) zur Verfügung.

(3) Das Statistische Landesamt stellt gegenüber den Gemeinden die durch den Zensus mit Berichtszeitpunkt ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen verbindlich fest.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das Statistische Landesamt, soweit es sich um die Erfüllung der Auskunftspflichten nach § 18 Abs. 1 sowie 3 bis 7 des Gesetzes über den registergestützten Zensus im Jahre 2011 (Zensusgesetz 2011- ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781), in der jeweils geltenden Fassung, handelt.

(5) Nähere Ausführungen zur Durchführung der §§ 2, 3, 5 und 6 regelt eine Verwaltungsvorschrift des Statistischen Landesamtes.

§ 2 Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen

(1) Die in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegten kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte (beauftragte Gemeinden) haben bis zum 1. Januar 2011 für das in der Anlage festgelegte Erhebungsgebiet örtliche Erhebungsstellen einzurichten. Die örtlichen Erhebungsstellen sind unverzüglich nach Erfüllung ihrer Aufgaben aufzulösen, spätestens soll die Auflösung zum 31. Mai 2012 erfolgen.

(2) Die beauftragten Gemeinden nehmen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.

(3) Sind bei den beauftragten Gemeinden kommunale Statistikstellen nach § 9 des Sächsischen Statistikgesetzes ( SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtet, können diese die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wahrnehmen. Kreisfreie Städte können für die örtlichen Erhebungsstellen Außenstellen einrichten.

§ 3 Aufgaben der örtlichen Erhebungsstellen

Den örtlichen Erhebungsstellen obliegen folgende Aufgaben:

  1. Erhebungen gemäß § 7 ZensG 2011,
  2. Befragung von Personen zu Erhebungen gemäß § 8 ZensG 2011; ausgenommen davon ist die Befragung der Personen in sensiblen Sonderbereichen,
    1. Ermittlungen im Rahmen der Feststellung des Auskunftspflichtigen nach § 18 Abs. 2 ZensG 2011,
    2. ersatzweise Befragung nach § 18 Abs. 2 Satz 8 ZensG 2011 sowie
    3. Klärung von Unstimmigkeiten im Rahmen des § 6 ZensG 2011,

    soweit ein schriftliches Verfahren gemäß § 6 ZensG 2011 nicht abgeschlossen werden konnte,

  3. Befragung von Personen zu Erhebungen gemäß § 15 Abs. 3 und 4 ZensG 2011, soweit ein schriftliches Verfahren nicht abgeschlossen werden konnte,
  4. Befragungen gemäß § 16 ZensG 2011,
  5. Erstellung der Blockseitengliederung für die Gemeinden des Erhebungsgebietes einer örtlichen Erhebungsstelle. Die örtlichen Erhebungsstellen übermitteln die Ergebnisse der Erhebungen und die Blockseitengliederung an das Statistische Landesamt.

§ 4 Fachaufsichtsbehörden

Die Aufsicht über die örtlichen Erhebungsstellen üben

  1. das Staatsministerium des Innern als oberste Fachaufsichtsbehörde und
  2. das Statistische Landesamt als obere Fachaufsichtsbehörde aus.

§ 5 Abschottung, Sicherung der Erhebungsunterlagen

(1) Zugang zum abgeschotteten Bereich der örtlichen Erhebungsstelle hat nur das Personal der Erhebungsstelle, die von der Erhebungsstelle bestellten Erhebungsbeauftragten, die Oberbürgermeister und Bürgermeister sowie die mit der Wahrnehmung der Fachaufsicht beauftragten Bediensteten (§ 4). Es dürfen keine Personen in der örtlichen Erhebungsstelle eingesetzt werden, wenn auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit Interessenskonflikte zu befürchten sind. Dienstleistungskräfte wie Techniker, Handwerker und Reinigungskräfte dürfen die Räumlichkeiten der örtlichen Erhebungsstellen nur betreten, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend ist oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in ausgefüllte Erhebungsunterlagen genommen werden kann. Die Oberbürgermeister und Bürgermeister dürfen keinen Einblick in statistische Einzelangaben nehmen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen nur Einblick in die ihnen zur Aufgabenerfüllung zugewiesenen Unterlagen nehmen.

(2) Die Erhebungsstellen sind nicht befugt, Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

(3) Bei der elektronischen Verarbeitung von statistischen Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch zusätzliche organisatorische und technische Maßnahmen der Datensicherung nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 SächsStatG in Verbindung mit den §§ 2 und 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen in kommunalen Statistikstellen (KommStatVO) vom 9. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 81) zu gewährleisten.

§ 6 Erhebungsbeauftragte

(1) Die örtlichen Erhebungsstellen haben für die Durchführung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 Erhebungsbeauftragte im Sinne des § 11 ZensG 2011 einzusetzen. Die Erhebungsbeauftragten sind von den örtlichen Erhebungsstellen auszuwählen, zu bestellen, auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten sowie über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die Bestellung erfolgt durch Vertragsschluss zwischen der zuständigen örtlichen Erhebungsstelle oder dem Statistischen Landesamt und dem Erhebungsbeauftragten.

(2) Zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter sind nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 ZensG 2011 alle Bürger verpflichtet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die kreisangehörigen Gemeinden und die Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen in ihrem Erhebungsgebiet oder dem Statistischen Landesamt auf Ersuchen Bürger ihrer Gemeinde zur Bestellung als Erhebungsbeauftragte. Die Landkreise, kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städte benennen den örtlichen Erhebungsstellen ihres Erhebungsgebietes auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie erforderlichenfalls für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei.

(3) Die Erhebungsbeauftragten unterstehen bei der Durchführung der Aufgaben nach § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 den örtlichen Erhebungsstellen. Die örtlichen Erhebungsstellen sind verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten für die in § 3 Nr. 1 bis 5 genannten Aufgaben nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen.

(4) Die örtlichen Erhebungsstellen und das Statistische Landesamt dürfen zur Zuweisung von Aufgaben und zur Kontrolle der Aufgabenerledigung folgende personenbezogene Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit den zu erhebenden Anschriften verknüpfen:

  1. Name und Vorname,
  2. Anschrift,
  3. Geburtsdatum, Geschlecht,
  4. Kontaktdaten (Telefon, E-Mail),
  5. Beruf oder Tätigkeit.

(5) Der Freistaat Sachsen zahlt die Aufwandsentschädigung an die Erhebungsbeauftragten nach Aufgabenerledigung.

§ 7 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen

(1) Für das zum Berichtszeitpunkt des Zensus in einem unmittelbaren Dienstvertrags- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2580, 2583) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Erhebungseinheiten übermitteln die Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 dem Statistischen Landesamt innerhalb von vier Wochen elektronisch Daten nach § 5 Satz 1 ZensG 2011. Dazu zählen auch die Kapitel für den staatlichen Aufgabenbereich bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 10 FPStatG.

(2) Auskunftspflichtig für die Daten nach Absatz 1 sind

  1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FPStatG der jeweils zuständige Staatsminister oder der Leiter der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen,
  2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, 7, 8 und 10 FPStatG die Leiter dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge zuständigen Stellen.

Ausgenommen davon sind Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 7 und 8 FPStatG, soweit sie der Aufsicht des Bundes unterstehen, und Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG, an denen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 50 Prozent des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist.

§ 8 Kostenregelung

(1) Der Freistaat Sachsen gewährt den beauftragten Gemeinden für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich.

(2) Der Mehrbelastungsausgleich für eine örtliche Erhebungsstelle in kreisangehörigen Gemeinden beträgt 234.500 EUR. Für Dresden und Leipzig beträgt der Mehrbelastungsausgleich je 620.000 EUR und für Chemnitz 363.000 EUR.

(3) Zwei Drittel des Mehrbelastungsausgleiches werden zum 30. Juli 2011 und ein Drittel zum 31. Januar 2012 gezahlt.

(4) Die erforderliche Informationstechnik wird den örtlichen Erhebungsstellen vom Freistaat Sachsen für den Zeitraum des Betriebes kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Freistaat Sachsen trägt die Kosten der elektronischen Datenübermittlung der örtlichen Erhebungsstellen an das Statistische Landesamt.

(5) Die Kosten der elektronischen Datenübermittlung nach § 7 an das Statistische Landesamt werden nicht erstattet.

(6) Näheres zu den Einzelheiten des Verfahrens der Kostenerstattung an die beauftragten Gemeinden kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen geregelt werden.

§ 9 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen, Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) eingeschränkt.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2014 außer Kraft.

.

Anlage
(zu § 2 Abs. 1)

 Gemeinden eines Erhebungsstellengebietes sowie die mit der Einrichtung der örtlichen Erhebungsstellen beauftragten Gemeinden


Erhebungsstelle 1
Beauftragte Gemeinde
Erzgebirgskreis 1
Oelsnitz/Erzgeb., Stadt
 
Erlbach-Kirchberg Niederdorf Stollberg/Erzgeb., Stadt
Hohndorf Niederwürschnitz Zwönitz, Stadt
Lugau/Erzgeb., Stadt    


Erhebungsstelle 2
Beauftragte Gemeinde
Erzgebirgskreis 2
Annaberg-Buchholz, Stadt
 
Amtsberg Gornau/Erzgeb. Neukirchen/Erzgeb.
Auerbach Gornsdorf Thalheim/Erzgeb., Stadt
Burkhardtsdorf Hormersdorf Thermalbad Wiesenbad
Ehrenfriedersdorf, Stadt Jahnsdorf/Erzgeb. Thum, Stadt
Gelenau/Erzgeb. Mildenau Zschopau, Stadt


Erhebungsstelle 3
Beauftragte Gemeinde
Erzgebirgskreis 3
Marienberg, Stadt
 
Börnichen/Erzgeb. Grünhainichen Pobershau
Borstendorf Heidersdorf Pockau
Deutschneudorf Lengefeld, Stadt Seiffen/Erzgeb., Kurort
Drehbach Olbernhau, Stadt Wolkenstein, Stadt
Großolbersdorf Pfaffroda Zöblitz, Stadt
Großrückerswalde    


Erhebungsstelle 4
Beauftragte Gemeinde
Erzgebirgskreis 4
Aue, Stadt
 
Bad Schlema Lößnitz, Stadt Schneeberg, Stadt


Erhebungsstelle 5
Beauftragte Gemeinde
Erzgebirgskreis 5
Schwarzenberg/Erzgeb., Stadt
 
Bärenstein Grünhain-Beierfeld, Stadt Schlettau, Stadt
Bernsbach Johanngeorgenstadt, Stadt Schönheide
Bockau Jöhstadt, Stadt Sehmatal
Breitenbrunn/Erzgeb. Königswalde Sosa
Crottendorf Lauter/Sa., Stadt Stützengrün
Eibenstock, Stadt Oberwiesenthal, Kurort, Stadt Tannenberg
Elterlein, Stadt Raschau-Markersbach Zschorlau
Geyer, Stadt Scheibenberg, Stadt  


Erhebungsstelle 6
Beauftragte Gemeinde
Kreisfreie Stadt Chemnitz
Chemnitz, Stadt
 


Erhebungsstelle 7
Kreisfreie Stadt Dresden
Beauftragte Gemeinde
Dresden, Stadt
 


Erhebungsstelle 8
Beauftragte Gemeinde
Kreisfreie Stadt Leipzig
Leipzig, Stadt
 


Erhebungsstelle 9 Beauftragte Gemeinde Landkreis Bautzen 1
Kamenz, Stadt
 
Crostwitz

Elstra, Stadt

Großnaundorf

Haselbachtal

Königsbrück, Stadt Laußnitz

Lichtenberg

Nebelschütz

Neukirch

Ohorn

Ottendorf-Okrilla

Panschwitz-Kuckau

Pulsnitz, Stadt

Räckelwitz

Schönteichen Steina

Wachau


Erhebungsstelle 10
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Bautzen 2
Radeberg, Stadt
 
Arnsdorf

Bischofswerda, Stadt

Bretnig-Hauswalde

Burkau

Demitz-Thumitz

Frankenthal

Großharthau

Großröhrsdorf, Stadt

Neukirch/Lausitz

Rammenau

Schmölln-Putzkau

Steinigtwolmsdorf

Wilthen, Stadt


Erhebungsstelle 11
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Bautzen 3
Hoyerswerda, Stadt
 
Bernsdorf, Stadt Elsterheide

Königswartha

Lauta, Stadt

Lohsa

Oßling

Ralbitz-Rosenthal Schwepnitz

Spreetal

Wiednitz

Wittichenau, Stadt


Erhebungsstelle 12
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Bautzen 4
Bautzen, Stadt
 
Crostau

Cunewalde

Doberschau-Gaußig Göda

Großdubrau

Großpostwitz/O.L.

Guttau

Hochkirch Kirschau

Kubschütz Malschwitz Neschwitz

Obergurig

Puschwitz

Radibor

Schirgiswalde, Stadt Sohland a. d. Spree Weißenberg, Stadt


Erhebungsstelle 13
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Görlitz 1
Görlitz, Stadt
 
Löbau, Stadt

Markersdorf

Rosenbach Sohland a. Rotstein


Erhebungsstelle 14
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Görlitz 2
Weißwasser/O.L., Stadt
 
Bad Muskau, Stadt

Boxberg/O.L.

Gablenz

Groß Düben

Hähnichen

Hohendubrau

Horka

Kodersdorf

Königshain

Krauschwitz

Kreba-Neudorf

Mücka

Neißeaue

Niesky, Stadt

Quitzdorf am See

Reichenbach/O.L., Stadt

Rietschen

Rothenburg/O.L., Stadt

Schleife

Schöpstal

Trebendorf

Vierkirchen

Waldhufen

Weißkeißel


Erhebungsstelle 15
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Görlitz 3
Zittau, Stadt
 
Beiersdorf

Bernstadt a. d. Eigen, Stadt

erthelsdorf

Bertsdorf-Hörnitz

Dürrhennersdorf

Ebersbach/Sa., Stadt

Eibau

Großhennersdorf

Großschönau

Großschweidnitz

Hainewalde

Herrnhut, Stadt

Jonsdorf, Kurort

Lawalde

Leutersdorf

Mittelherwigsdorf

Neugersdorf, Stadt

Neusalza-Spremberg, Stadt

Niedercunnersdorf

Obercunnersdorf

Oderwitz

Olbersdorf

Oppach

Ostritz, Stadt

Oybin

Schönau-Berzdorf a. d. Eigen

Schönbach

Seifhennersdorf, Stadt


Erhebungsstelle 16
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Leipzig 1
Borna, Stadt
 
Bad Lausick,

Stadt Colditz, Stadt

Deutzen

Elstertrebnitz

Frohburg, Stadt

Geithain, Stadt

Groitzsch, Stadt

Großbothen

Kitzscher, Stadt

Kohren-Sahlis, Stadt

Mutzschen, Stadt

Narsdorf

Neukieritzsch

Regis-Breitingen, Stadt

hümmlitzwalde

Zschadraß


Erhebungsstelle 17
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Leipzig 2
Markkleeberg, Stadt
 
Belgershain

Böhlen, Stadt

Espenhain

Großpösna

Kitzen

Markranstädt, Stadt

Naunhof,

Stadt

Otterwisch

Parthenstein

Pegau, Stadt

Rötha, Stadt

Zwenkau, Stadt


Erhebungsstelle 18
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Leipzig 3
Wurzen, Stadt
 
Bennewitz

Borsdorf

Brandis, Stadt

Falkenhain

Grimma, Stadt

Hohburg

Machern

Nerchau, Stadt

Thallwitz

Trebsen/Mulde, Stadt


Erhebungsstelle 19
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Meißen 1
Meißen, Stadt
 
Diera-Zehren

Hirschstein

Käbschütztal

Ketzerbachtal

Klipphausen

Leuben-Schleinitz

Lommatzsch, Stadt

Niederau

Nossen, Stadt

Priestewitz

Stauchitz

Triebischtal

Weinböhla, Stadt


Erhebungsstelle 20
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Meißen 2
Riesa, Stadt
 
Glaubitz

Gröditz, Stadt

Großenhain, Stadt

Nauwalde
Nünchritz
Röderaue
Strehla, Stadt Wülknitz

Zeithain


Erhebungsstelle 21
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Meißen 3
Radebeul, Stadt
 
Coswig, Stadt Ebersbach

Lampertswalde

Moritzburg

Radeburg, Stadt Schönfeld

Tauscha

Thiendorf

Weißig a. Raschütz


Erhebungsstelle 22
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Mittelsachsen 1
Freiberg, Stadt
 
Bobritzsch

Brand-Erbisdorf,

Stadt Dorfchemnitz

Eppendorf

Frauenstein, Stadt

Großhartmannsdorf

Halsbrücke

Hilbersdorf

Lichtenberg/Erzgeb.

Mulda/Sa.

Neuhausen/Erzgeb.

Oberschöna

Rechenberg-Bienenmühle

Sayda, Stadt

Weißenborn/Erzgeb.


Erhebungsstelle 23
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Mittelsachsen 2
Döbeln, Stadt
 
Bockelwitz

Ebersbach

Großschirma, Stadt

Großweitzschen

Hartha, Stadt

Kriebstein

Leisnig, Stadt

Mochau

Niederstriegis

Ostrau

Reinsberg

Roßwein, Stadt

Striegistal

Waldheim, Stadt

Ziegra-Knobelsdorf

Zschaitz-Ottewig


Erhebungsstelle 24
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Mittelsachsen 3
Mittweida, Stadt
 
Altmittweida

Burgstädt, Stadt

Erlau

Geringswalde, Stadt

Hartmannsdorf

Königsfeld

Königshain-Wiederau

Lunzenau, Stadt

Mühlau

Penig, Stadt

Rochlitz, Stadt

Seelitz

Wechselburg

Zettlitz


Erhebungsstelle 25
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Mittelsachsen 4
Frankenberg/Sa., Stadt
 
Augustusburg, Stadt

Claußnitz

Falkenau

Flöha, Stadt

Frankenstein

Hainichen, Stadt

Leubsdorf

Lichtenau

Niederwiesa

Oederan, Stadt

Rossau

Taura


Erhebungsstelle 26
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Nordsachsen 1
Delitzsch, Stadt
 
Krostitz

Löbnitz

Neukyhna

Rackwitz

Schkeuditz, Stadt

Schönwölkau

Wiedemar

Zwochau


Erhebungsstelle 27
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Nordsachsen 2
Eilenburg, Stadt
 
Bad Düben,

Stadt Doberschütz

Dommitzsch, Stadt

Dreiheide

Elsnig

Jesewitz

Laußig

Mockrehna

Taucha, Stadt

Trossin

Zschepplin


Erhebungsstelle 28
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Nordsachsen 3
Torgau, Stadt
 
Arzberg

Beilrode

Belgern,

Stadt Cavertitz

Dahlen, Stadt

Großtreben-Zwethau

Liebschützberg

Mügeln, Stadt

Naundorf

Oschatz, Stadt

Schildau,

Gneisenaustadt, Stadt Sornzig-Ablaß

Wermsdorf

Zinna


Erhebungsstelle 29
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1
Freital, Stadt
Bannewitz Dorfhain Höckendorf Tharandt, Stadt Wilsdruff, Stadt


Erhebungsstelle 30
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 2
Dippoldiswalde, Stadt
Altenberg, Stadt

Bad Gottleuba-Berggießhübel, Stadt

Bad Schandau, Stadt

Bahretal

Dohna, Stadt

Geising, Stadt

Glashütte, Stadt

Gohrisch

Hartmannsdorf-Reichenau

Heidenau, Stadt

Hermsdorf/Erzgeb.

Königstein/Sächs. Schw., Stadt

Kreischa

Liebstadt, Stadt

Müglitztal

Porschdorf

Pretzschendorf

Rabenau, Stadt

Rathen, Kurort

Rathmannsdorf

Reinhardtsdorf-Schöna

Rosenthal-Bielatal

Schmiedeberg

Struppen


Erhebungsstelle 31
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 3
Pirna, Stadt
Dohma

Dürrröhrsdorf-Dittersbach

Hohnstein, Stadt

Kirnitzschtal

Lohmen

Neustadt i. Sa., Stadt

Sebnitz, Stadt

Stadt Wehlen, Stadt

Stolpen, Stadt


Erhebungsstelle 32
Beauftragte Gemeinde
L andkreis Zwickau 1
Wilkau-Haßlau, Stadt
 
Crinitzberg

Hartenstein, Stadt

Hartmannsdorf b. Kirchberg

irschfeld

Kirchberg, Stadt

Langenweißbach

Lichtentanne

Mülsen

Reinsdorf

Wildenfels, Stadt


Erhebungsstelle 33
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Zwickau 2
Crimmitschau, Stadt
 
Dennheritz

Fraureuth

Langenbernsdorf

Neukirchen/Pleiße

Werdau, Stadt


Erhebungsstelle 34
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Zwickau 3
Glauchau, Stadt
 
Bernsdorf Lichtenstein/Sa., Stadt Meerane, Stadt Schönberg St. Egidien


Erhebungsstelle 35
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Zwickau 4
Limbach-Oberfrohna, Stadt
 
Callenberg

Gersdorf

Hohenstein-Ernstthal, Stadt

Niederfrohna

Oberlungwitz, Stadt

Oberwiera

Remse

Waldenburg, Stadt


Erhebungsstelle 36
Beauftragte Gemeinde
Landkreis Zwickau 5
Zwickau, Stadt
 


Erhebungsstelle 37
Beauftragte Gemeinde
Vogtlandkreis 1
Reichenbach im Vogtland, Stadt
 
Bergen

Bösenbrunn

Eichigt

Elsterberg, Stadt

Heinsdorfergrund

Limbach

Mylau, Stadt

Netzschkau, Stadt

Neuensalz

Neumark

Oelsnitz/Vogtl., Stadt

Pöhl

Theuma

Tirpersdorf

Treuen, Stadt

Triebel/Vogtl.

Werda


Erhebungsstelle 38
Beauftragte Gemeinde
Vogtlandkreis 2
Plauen, Stadt
 
Burgstein

Leubnitz

Mehltheuer

Mühltroff, Stadt

Pausa/Vogtl., Stadt

Reuth

Syrau

Weischlitz


Erhebungsstelle 39
Beauftragte Gemeinde
Vogtlandkreis 3
Auerbach/Vogtl., Stadt
 
Adorf/Vogtl., Stadt

Bad Brambach

Bad Elster, Stadt

Ellefeld

Erlbach

Falkenstein/Vogtl., Stadt

Grünbach, Höhenluftkurort

lingenthal, Stadt

Lengenfeld, Stadt

Markneukirchen, Stadt

uldenhammer

Mühlental

Neustadt/Vogtl.

Rodewisch, Stadt

Schöneck/Vogtl.,

Stadt Steinberg

Zwota


ENDE

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