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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
- Sachsen -

Vom 4. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 28.06.2024 S. 495)


Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 1084)," die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist," eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der
  1. Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG,
  2. regelmäßigen Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen nach § 36 BMG mit Ausnahme der Datenübermittlungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 5c der Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV) vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920, 3939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen und die Suchdienste nach dem Suchdienstedatenschutzgesetz vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 1103), in der jeweils geltenden Fassung, im Wege des automatisierten Abrufs nach den §§ 38, 43 Abs. 2 BMG,
  4. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG,
  5. Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber.
"(1) Die SAKD ist zuständig für die Aufgaben der
  1. Erteilung elektronischer Meldebescheinigungen nach § 18 Bundesmeldegesetz
  2. regelmäßigen Datenübermittlungen nach Abschnitt 4 der Sächsischen Meldeverordnung vom 9. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 515), die durch die Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, das Bundeszentralregister und das Kraftfahrt-Bundesamt nach den §§ 4, 7 und 8 der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  3. Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen im Wege des automatisierten Abrufs nach § 34a des Bundesmeldegesetzes,
  4. Datenbestätigungen gemäß § 39a und § 49a des Bundesmeldegesetzes,
  5. Erteilung der automatisierten Melderegisterauskünfte nach § 49 Absatz 2 und 3 des Bundesmeldegesetzes,
  6. Plausibilitätsprüfung der im Sächsischen Melderegister gespeicherten Daten, ob konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines gemeindlichen Melderegisters im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes vorliegen, und für eine entsprechende Unterrichtung der betroffenen Meldebehörden hierüber."

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe " § 23 Abs. 3" die Angabe "und § 23a Absatz 1" eingefügt.

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Landesverwaltung" die Wörter "und der Kommunalverwaltung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 13 des Gesetzes vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 171)" durch die Wörter "Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Einwohner" durch die Wörter "Einwohnerinnen und Einwohner" ersetzt.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die SAKD ist zentral abrufende Stelle für den länderübergreifenden automatisierten Meldedatenabruf nach § 34a des Bundesmeldegesetzes."

3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist," durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist," ersetzt.

4. § 6

§ 6 Datenübermittlung an den Mitteldeutschen Rundfunk

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