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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 13. Dezember 2023
(SächsGVBl. Nr. 20 vom 30.12.2023 S. 876)


Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners".

b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

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§ 8 Zuziehung von Zeugen " § 8 Zuziehung von Zeuginnen oder Zeugen".

c) Die Angabe zum Zweiten Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zweiter Teil
Vollstreckung von Leistungsbescheiden
"Zweiter Teil
Vollstreckung wegen Geldforderungen".

d) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 12a Vermögensermittlung, Datenverarbeitung und Auskunftspflichten".

e) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 17a Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde

§ 17b Vollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen".

f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

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§ 29 Übergangsregelungen " § 29 Übergangsvorschrift".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Privatrechtliche Forderungen können nach Maßgabe von § 17b nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt werden."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ", oder" ersetzt.

c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 in der Zahlungsaufforderung nach § 17b Absatz 2 Satz 1 als zahlungspflichtig benannt ist."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

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§ 4 Vollstreckungsbehörden, Vollstreckungshilfe

(1) Vollstreckungsbehörden sind:

  1. die Finanzämter für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, die zu einer Zahlung verpflichten (Leistungsbescheide), soweit diese von einer Behörde des Freistaates Sachsen erlassen worden sind,
  2. für Leistungsbescheide der übrigen Behörden diese selbst,
  3. für sonstige Verwaltungsakte die Behörden, die die Verwaltungsakte erlassen haben,
  4. die Behörden, die von anderen Behörden erlassene Verwaltungsakte im Wege der Vollstreckungshilfe vollstrecken.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 gelten für die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Soweit nach Satz 1 die Finanzämter vollstrecken, gelten für das Verfahren und die Kosten der Vollstreckung die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) entsprechend.

(2) Inländischen Behörden ist auf Ersuchen Vollstreckungshilfe zu leisten, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Amtshilfe erfüllt sind. Ausländischen Behörden darf Vollstreckungshilfe nur geleistet werden, wenn dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.

(3) Einem Vollstreckungsersuchen nach Absatz 2 darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur entsprochen werden, wenn es folgende Angaben enthält:

  1. die Bezeichnung und das Dienstsiegel der ersuchenden Behörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten; bei einem Vollstreckungsersuchen, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt ist, können Dienstsiegel und Unterschrift fehlen,
  2. die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
  3. die Angabe der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners, im Falle der Beitreibung die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,

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