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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung stiftungsrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 28. November 2023
(SächsGVBl. Nr. 20 vom 30.12.2023 S. 870)


Der Sächsische Landtag hat am 8. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsStiftG - Sächsisches Stiftungsgesetz

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

§ 2 Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organisatorischen Zusammenhang stehen.

(2) Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht durch Gesetz, soweit in § 3 Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Die §§ 80 bis 87c des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

§ 3 Kommunale Stiftungen

(1) Kommunale Stiftungen sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Bereich einer kommunalen Gebietskörperschaft hinauswirkt und die von dieser kommunalen Gebietskörperschaft verwaltet werden.

(2) Kommunale Stiftungen des öffentlichen Rechts entstehen durch Satzungsbeschluss einer kommunalen Gebietskörperschaft und die Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde. Für die Anerkennung der Stiftung muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Erträgen des Stiftungsvermögens gesichert erscheinen.

(3) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung etwas anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständigen Organen.

§ 4 Kirchliche Stiftungen

(1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und

  1. von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind oder
  2. in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.

(2) Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.

(3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen keiner staatlichen Aufsicht.

(4) Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.

(5) Die Bestimmungen über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen

  1. jüdischer Religionsgemeinschaften und
  2. anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 5 Steuerbegünstigte Stiftungen

Steuerbegünstigte Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen, die nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts des zweiten Teils der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, über steuerbegünstigte Zwecke ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

§ 6 Anerkennung, Öffentliche Bekanntmachung

(1) Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.

(2) Die Stiftungsbehörde macht im Sächsischen Amtsblatt den Tag der Anerkennung einer Stiftung, deren Namen, Rechtsform, Sitz und den Stiftungszweck sowie mit Einwilligung des Stifters oder der Stifterin auch dessen oder deren Namen öffentlich bekannt. Das Gleiche gilt für die Änderung dieser Angaben sowie die Auflösung und Aufhebung einer anerkannten Stiftung.

§ 7 Stiftungsverwaltung

(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftungsbehörde kann auf Antrag der Stiftung eine zeitlich begrenzte Ausnahme von der Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung des Grundstockvermögens zulassen, wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt wird. In dem Antrag ist die Notwendigkeit und die Dauer der Inanspruchnahme sowie das in Anspruch genommene Grundstockvermögen darzulegen. Der Antrag soll auch Angaben darüber enthalten, auf welche Weise und in welchem Zeitraum der in Anspruch genommene Teil des Grundstockvermögens wieder zurückgeführt werden kann.

(2) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen:

  1. Anschrift der Stiftung,
  2. Vertretungsberechtigungen, einschließlich der persönlichen Angaben wie Name, Vorname und Anschrift des oder der Vertretungsberechtigten sowie des Umfangs der Vertretungsberechtigung,
  3. Vorsitz- und Stellvertreterfunktionen der Organe der Stiftung, einschließlich der persönlichen Angaben wie Name, Vorname und Anschrift, sowie
  4. Zusammensetzung der Organe der Stiftung.

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