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Änderungstext
Gesetz zur Stärkung der ärztlichen Versorgung und der verfassten Studentenschaft im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 30. September 2021
(SächsGVBl. Nr. 36 vom 08.10.2021 S. 1122)
Der Sächsische Landtag hat am 30. September 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsLArztG - Sächsisches Landarztgesetz
Gesetz zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in ländlichen und anderen Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen
§ 1 Bedarfsgebiete
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen legt Bedarfsgebiete fest gemäß den aktuellen Feststellungen des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Sachsen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist.
§ 2 Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber mit einer Hochschulzugangsberechtigung für Medizin können zum Studium der Medizin im Rahmen der Vorabquote gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) zugelassen werden, wenn sie
(2) Die oder der Verpflichtete kann nach Erhalt der Approbation und bis zu zwölf Monate nach Beginn der Weiterbildung einen Antrag auf Änderung der Facharztrichtung in Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bei der zuständigen Stelle stellen, wenn ein entsprechendes Bedarfsgebiet nach § 1 besteht.
(3) Die Einhaltung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 wird mit einer Vertragsstrafe nach Maßgabe des § 4 abgesichert.
§ 3 Auswahlverfahren
(1) Die zuständige Stelle trifft die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern. Zur Erreichung des Versorgungsziels werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, deren besondere fachliche und persönliche Eignung sowie Motivation eine positive Prognose für ihre Studieneignung und spätere Berufstätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten bietet.
(2) Zur Auswahl wird ein zweistufiges Verfahren durchgeführt. In der ersten Stufe werden vergeben:
In der zweiten Stufe wird ein gesprächsbasiertes, strukturiertes und standardisiertes Auswahlverfahren durchgeführt, zu dem doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze im Rahmen der Vorabquote zu besetzen sind. Eingeladen werden die nach dem Ergebnis der ersten Stufe des Auswahlverfahrens punktbesten Bewerberinnen und Bewerber. Die Ranglisten der ersten und zweiten Stufe fließen jeweils mit einer Gewichtung von 50 Prozent in eine abschließende Rangliste ein.
§ 4 Vertragsstrafe und besondere Härte
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro, die zur Zahlung fällig wird, wenn sie einer ihrer Verpflichtungen gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht nachkommen.
(2) Die zuständige Stelle ist befugt, im Fall einer besonderen Härte nachträglich
Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners liegende besondere soziale, gesundheitliche oder familiäre Gründe die Erfüllung der Verpflichtungen unzumutbar machen.
§ 5 Evaluation
(Stand: 21.10.2021)
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