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Änderungstext
HBG 2021/2022 - Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022
- Sachsen -
Vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. Nr. 23 vom 02.06.2021 S. 578)
Der Sächsische Landtag hat am 20. Mai 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung
Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Liquiditätsbestände, insbesondere die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen, können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden." |
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(10) Über die Ermächtigung des Absatzes 7 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen
Die im Rahmen der Liquiditätssteuerung nicht ausgeschöpfte Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt in den folgenden Haushaltsjahren fort, soweit die in der Haushaltsrechnung nachgewiesene Nettotilgung die Ermächtigungssumme nicht reduziert hat." |
2. In § 28 Absatz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechnungshofs" die Wörter "und der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten" eingefügt.
3. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "zulassen" ein Komma und die Wörter "die vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bewilligt werden" angefügt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Für die Sondervermögen wird ein Beirat gebildet, der insbesondere bei grundsätzlichen Fragen der Konzeption und der langfristigen Strategie der jeweiligen Sondervermögen mitwirkt, zum jeweiligen Wirtschaftsplan und zur jeweiligen Jahresrechnung anzuhören ist und in allen übrigen Angelegenheiten beratende Funktion hat. Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ressorts, das das Sondervermögen verwaltet, und sieben weiteren Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats müssen Frauen sein. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich."
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. der Fachrichtung Polizei zum Dienst in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, in der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft, in der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie in dem Fachdienst Einsatzzug oder dem Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen,".
b) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.
c) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
d) Der Nummer 9 wird das Wort "oder" angefügt.
e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz".
2. Die Anlage 1 Ziffer I wird wie folgt geändert:
a) In Besoldungsgruppe a 11 werden die Wörter "- an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte2) -" gestrichen.
b) In Besoldungsgruppe a 12 werden die Wörter "- an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte3) -" gestrichen.
(Stand: 15.11.2021)
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