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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
- Sachsen -

Vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. Nr. 39 vom 29.12.2020 S. 726)



Der Sächsische Landtag hat am 5. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3

(3) Auf die Landesdirektion Sachsen gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz - SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig über. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Standortegesetzes der Landesdirektion Chemnitz, der Landesdirektion Dresden oder der Landesdirektion Leipzig angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Landesdirektion Sachsen versetzt.

wird aufgehoben.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6

6. der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,

wird aufgehoben.

bb) Nummer 7 wird Nummer 6.

cc) Nummer 8

8. das Landesamt für Denkmalpflege,

wird aufgehoben.

dd) Die Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 7 bis 10.

b) Absatz 2 Satz 2

Im Rahmen der Aufgaben und Zuständigkeiten des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 9 Absatz 2 stellt der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen dem Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3

(3) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 5 SächsStOG der Bereitschaftspolizeiabteilung Dresden, der Bereitschaftspolizeiabteilung Leipzig oder der Bereitschaftspolizeiabteilung Chemnitz angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen versetzt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei, die der Polizeifachschule Leipzig, der Polizeifachschule Chemnitz oder der Diensthundeschule Naustadt angehören.

wird aufgehoben.

3. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen sind nachgeordnet

  1. dem Staatsministerium der Finanzen unmittelbar
    1. das Landesamt für Steuern und Finanzen,
    2. das Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste,
    3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,
    4. der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen,
  2. dem Landesamt für Steuern und Finanzen die Finanzämter.

Die Oberfinanzdirektion Chemnitz und das Landesamt für Finanzen werden zum 1. Januar 2011 zum Landesamt für Steuern und Finanzen zusammengeführt. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die am 31. Dezember 2010 der Oberfinanzdirektion Chemnitz oder dem Landesamt für Finanzen angehören, sind zum 1. Januar 2011 an das Landesamt für Steuern und Finanzen versetzt.

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