Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
- Sachsen -
Vom 10. März 2020
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 06.04.2020 S. 93)
Auf Grund des § 2 Absatz 4, des § 3a Absatz 3 und des § 10 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung
Die Sächsische E-Government-Gesetz-Durchführungsverordnung vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 664), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 81) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Basiskomponenten
§ 1 Bestimmung der Basiskomponenten
§ 2 Schutz personenbezogener Daten, Verfahrensmängel bei der Verwendung personenbezogener Daten
§ 3 Interoperabilität und Informationssicherheit
§ 4 Amt24
§ 5 Elektronische Signatur und Verschlüsselung
§ 6 Temporäre Identifikation
§ 7 Geodaten
§ 8 Zahlungsverkehr
§ 9 Beteiligungsportal
§ 10 Antragsmanagement
§ 11 Servicekonto
Abschnitt 2
Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 12 Zuständigkeit
§ 13 Freischaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
§ 14 Freischaltung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Abschnitt 3
Elektronische Rechnungen
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Rechnungsformat, Übermittlung und Inhalt
§ 17 Prüfung
§ 18 Verarbeitung
§ 19 Schutz personenbezogener Daten
§ 20 Ausnahmen für sicherheitsspezifische Aufträge
§ 21 Inkrafttreten".
2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1
Basiskomponenten".
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Basiskomponenten | " § 1 Bestimmung der Basiskomponenten". |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zwischen Behörden sowie von Behörden mit Bürgern und Unternehmen" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "beinhaltet" das Wort "insbesondere" eingefügt.
4. Nach § 11 werden folgende Abschnitte 2 und 3 eingefügt:
"Abschnitt 2
Besonderes elektronisches Behördenpostfach
§ 12 Zuständigkeit
(1) Die Staatskanzlei ist zuständig für die Durchführung des Identifizierungsverfahrens nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist zuständig für die Führung des sicheren elektronischen Verzeichnisses im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung außerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(3) Für die Behörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung ist die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zuständig.
§ 13 Freischaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
(1) Staatliche Behörden und Träger der Selbstverwaltung können schriftlich oder elektronisch über die zuständige Aufsichtsbehörde bei der Staatskanzlei den Antrag auf Freischaltung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs nach § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (beBPo) stellen. Wenn keine zuständige Aufsichtsbehörde besteht, ist der Antrag direkt an die Staatskanzlei zu richten. Der Antrag kann mit einem Antrag auf Einrichtung eines Behördenkontos im Serviceportal Amt24 verbunden werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigt gegenüber der Staatskanzlei die Angaben des Antragstellers und entscheidet über die Berechtigung zur Einrichtung eines beBPo. Die Antragsdokumente werden unter www.extranet.egovernment.sachsen.de zur Verfügung gestellt.
(2) Die Staatskanzlei prüft den von der zuständigen Aufsichtsbehörde bestätigten Antrag in formeller Hinsicht und auf technische Umsetzbarkeit. Zur Prüfung der Identität des Antragstellers gleicht die Staatskanzlei die Angaben nach § 7 Absatz 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung mit den entsprechenden Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 ab.
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion