Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
- Sachsen -

Vom 13. Dezember 2017
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 22.12.2017 S. 626)



Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung

Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen".

b) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Anwendung von Rechtsvorschriften".

c) Die Angabe zu § 125a wird gestrichen.

d) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 130b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts".

2. Dem § 5 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Für das sorbische Siedlungsgebiet wird auf § 10 Absatz 1 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsaufsichtsbehörde" die Wörter "; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde" eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort "Grenzstreitigkeiten" das Wort "Über" eingefügt.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Benennung als Ersatzleute festzustellen. "die dabei nicht berücksichtigten Bewerber sind in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen wurden, als Ersatzleute festzustellen."

b) Absatz 5

(5) Wird auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.

wird aufgehoben.

c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4" durch die Wörter "der Vereinbarung" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 68 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.

d) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter "einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4" durch die Wörter "der Vereinbarung" ersetzt.

6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wirkungskreises" durch das Wort "Aufgabenbereiches" ersetzt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine zur Abstimmung gestellte Frage" durch die Wörter "einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fragen" durch das Wort "Angelegenheiten" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

8. In § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

9. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "der Gemeinde" eingefügt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe " (§§ 5 und 23 SächsKomZG)" durch die Wörter "nach den §§ 5 und 23 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe " (§ 36 SächsKomZG)" durch die Wörter "nach § 36 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.

d) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Rechtsaufsicht" die Wörter "über die Gemeinde" eingefügt.

e) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Prüfung" die Wörter "der Gemeinde" eingefügt.

10. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [ Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG])" durch die Wörter " (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" und die Angabe " (§ 46 BVerfGG)" wird durch die Wörter " (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)" ersetzt.

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