Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
Vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 19.11.2016 S. 504)
Der Sächsische Landtag hat am 28. September 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
" § 34 Gästetaxe".
b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
" § 35 Tourismusabgabe".
c) Nach der Angabe zu § 39a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 39b Anpassung von Satzungen an die durch das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Oktober 2016 geltende Rechtslage".
2. In § 1 Absatz 2 werden das Wort "Kurtaxe" durch das Wort "Gästetaxe" und das Wort "Fremdenverkehrsabgabe" durch das Wort "Tourismusabgabe" ersetzt.
3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "oder Einheitssatzes" durch die Wörter ", Einheits- oder sonstigen Abgabensatzes" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. | " § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt." |
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird das Wort "Fremdenverkehrsabgabe" durch das Wort "Tourismusabgabe" ersetzt.
cc) In Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "(SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142)" durch die Wörter "vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter "(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141,1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722)" ersetzt.
5. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die Wörter "des Bundes" durch die Wörter "vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," und die Angabe "SächsVwVfZG" wird durch die Wörter "des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "BauGB" durch die Wörter "des Baugesetzbuches" ersetzt.
6. In § 4 Satz 4 wird die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
7. In § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter "in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Eine Steuer auf Übernachtungsleistungen darf nicht erhoben werden, wenn die Gemeinde Abgaben nach den §§ 34 oder 35 erhebt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 97 SächsGemO" durch die Wörter " § 94a der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 97 Abs. 3 Halbsatz 2 SächsGemO" durch die Wörter " § 94a Absatz 4 Halbsatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
10. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "(SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, 54) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196)" ersetzt.
11. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und in § 18 Absatz 2 Satz 3 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 26.04.2021)
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