Regelwerk
Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsrechts

Vom 30. September 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 30.10.2015 S. 609)



Auf Grund

verordnet, hinsichtlich Artikel 2 im Benehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. November 2014 (SächsGVBl. S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter "und für Europa" gestrichen.

2. Inder Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5afolgende Angabe eingefügt:

" § 5b Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe".

3. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

" § 5b Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind."

4. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für Klagen auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung), ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig. "(2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation (§ 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung) sind zuständig:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion