Regelwerk |
Änderungstext
Sechstes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wahlgesetzes
- Sachsen -
Vom 3. Juli 2014
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 30.07.2014 S. 375)
Der Sächsische Landtag hat am 18. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 442), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 54a folgende Angabe zu § 54b eingefügt:
" § 54b Übergangsvorschrift".
2. § 16 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Wahltag muss zwischen dem Anfang des 57. und dem Ende des 59. Kalendermonats nach Beginn der Wahlperiode liegen. | "Der Wahltag muss frühestens 58, spätestens 60 Monate nach Beginn der Wahlperiode liegen." |
3. Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:
" § 54b Übergangsvorschrift
Auf die Rechtsverhältnisse des am 30. August 2009 gewählten 5. Sächsischen Landtages findet § 16 Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juli 2014 geltenden Fassung weiter Anwendung."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 141710
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion