Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 18. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 1 vom 17.01.2014 S. 2)
Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Archivgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Anbietung und Übernahme von Archivgut | " § 5 Anbietung und Übernahme". |
b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 11 Ehrenamtliche Archivpfleger | " § 11 Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut in besonderen Fällen". |
c) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Archivgut des Landtages | " § 12 Archiv des Landtages". |
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 In-Kraft-Treten | " § 17 Besondere personenbezogene Daten". |
e) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende Angaben zu den §§ 18 und 19 eingefügt:
" § 18 Einschränkung eines Grundrechts"
" § 19 Inkrafttreten".
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Dieses Gesetz gilt für die Archivierung von Unterlagen in Archiven des Freistaates Sachsen und der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. | "(1) Dieses Gesetz regelt die Archivierung von Unterlagen im Sächsischen Staatsarchiv und in den Archiven der der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie die Archivierung von Unterlagen im Archiv des Sächsischen Landtages nach Maßgabe des § 12 Abs. 2." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "alle" die Wörter "in das Archiv übernommenen" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Archivgut im Sinne dieses Gesetzes entsteht" durch die Wörter "Archivwürdige Unterlagen entstehen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Unterlagen sind insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Medaillen, Bilder, Filme und Tonträger, maschinell lesbare Datenträger einschließlich der für die Auswertung der gespeicherten Daten erforderlichen Programme sowie andere Träger von Informationen. | "(2) Unterlagen sind unabhängig von ihrer Speicherungsform alle Aufzeichnungen, insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Medaillen, Bilder, Filme, Tonaufzeichnungen." |
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren und Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut. | "(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen und Bewerten von Unterlagen und das Übernehmen, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut." |
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung der Unterlagen."
4. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter "einschließlich der Deutschen Zentralstelle für Genealogie als Spezialarchiv für Personen- und Familiengeschichte" gestrichen.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und berät die nichtstaatlichen Archive" durch die Wörter "für alle Aufgaben des Archivwesens" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Das Sächsische Staatsarchiv hat die Aufgabe, das Archivgut der Gerichte, Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen nach Maßgabe dieses Gesetzes zu archivieren. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf das Archivgut der Rechtsvorgänger des Freistaates Sachsen und der Funktionsvorgänger der in Satz 1 genannten Stellen sowie aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 auf das Archivgut der ehemaligen staatlichen oder wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen. Dies gilt auch für Archivgut der Parteien, gesellschaftlichen Organisationen und juristischen Personen. |
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion