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Änderungstext

Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek-Staats- und Universitätsbibliothek Dresden und zur Änderung eines weiteren Gesetzes

Vom 17. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2013 S. 896)



Der Sächsische Landtag hat am 17. Dezember 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Sächsische Landesbibliothek-Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUBG)

§ 1 Organisationsform und Sitz

(1) Die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden ist ein Staatsbetrieb gemäß § 26 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und hat ihren Sitz in Dresden.

(2) Die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden ist die Staatsbibliothek des Freistaates Sachsen und die Universitätsbibliothek der Technischen Universität Dresden.

§ 2 Aufgaben

Zu den Aufgaben der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden gehören:

  1. Sammlung, Erhaltung und wissenschaftliche Erschließung der Medien der sächsischen, nationalen und internationalen Literatur und Wissenschaft sowie der Sondersammlungen, insbesondere der Musikquellen und Fotografien der Deutschen Fotothek;
  2. Beschaffung, Erschließung und Vermittlung der für Lehre, Forschung und Studium an der Technischen Universität Dresden sowie der zur Deckung des zusätzlichen wissenschaftlichen Bedarfs des Landes erforderlichen Literatur und digitaler sowie anderer Informationsträger;
  3. Sammlung und Archivierung von Literatur, Bild- und Tonträgern über Sachsen sowie der in Sachsen erscheinenden ablieferungspflichtigen analogen und digitalen Publikationen (Pflichtexemplare);
  4. Erarbeitung der "Sächsischen Bibliographie";
  5. Betrieb einer "Landesstelle für Bestandserhaltung";
  6. Archivierung von für den Freistaat Sachsen unverzichtbarem Bibliotheksgut aus staatlichem Besitz;
  7. Koordinierung von Bibliotheksprojekten und Unterstützung von Bibliotheken im Freistaat Sachsen, insbesondere im Rahmen des Leistungsverbundes der Hochschulbibliotheken.

§ 3 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus dem Generaldirektor und zwei Stellvertretern.

(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt im Benehmen mit dem Verwaltungsrat den Generaldirektor. Die Stellvertreter werden auf Vorschlag des Generaldirektors vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst im Benehmen mit dem Rektor der Technischen Universität Dresden bestellt. Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst kann aus wichtigem Grund von dem Vorschlag des Generaldirektors abweichen.

§ 4 Verwaltungsrat

(1) Als Aufsichtsorgan nach § 26 Abs. 1 Satz 2 SäHO wird ein Verwaltungsrat eingerichtet. Der Verwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern. Ihm gehören als ständige Mitglieder an:

  1. der Kanzler der Technischen Universität Dresden;
  2. der Vorsitzende der Bibliothekskommission der Technischen Universität Dresden.

Auf Vorschlag des Rektorates der Technischen Universität Dresden werden für die Dauer von vier Jahren drei Angehörige des Hochschulpersonals der Technischen Universität Dresden vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt. Weitere fünf Mitglieder, darunter mindestens ein Vertreter der obersten Landesbehörden sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, werden für die Dauer von vier Jahren vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestellt.

(2) Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestimmt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen Stellvertreter.

§ 5 Wirtschaftsführung

Grundlage der Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan. Der Generaldirektor stellt den Wirtschaftsplan nach Anhörung des Rektorates der Technischen Universität Dresden und im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat auf.

§ 6 Verwaltungsvorschrift

Die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Geschäftsführung, zum Verwaltungsrat, zur Wirtschaftsführung, zum Rechnungswesen und zur Finanzierung, regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Verwaltungsvorschrift.

§ 7 Übergangsvorschrift

Der Generaldirektor und seine Stellvertreter gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek- Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 576) geändert worden ist, in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, führen ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der Geschäftsführung nach § 3 Abs. 1 weiter.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse

Das Sächsische Gesetz über die Presse ( SächsPresseG) vom 3. April 1992 (SächsGVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

"§ 11 Ablieferungspflicht analoger und digitaler Publikationen".

s 2. § 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 11 Ablieferungspflicht08

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