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Regelwerk
Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 6. Oktober 2013
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.10.2013 S. 802)



Der Sächsische Landtag hat am 18. September 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 17 Eidesstattliche Versicherung " § 17 Vermögensauskunft".

2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "1977" gestrichen.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.

4. In § 16 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
§ 17 Eidesstattliche Versicherung

(1) Nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

  1. die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat,
  2. die Vollstreckungsbehörde glaubhaft macht, dass sie durch die Pfändung eine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
  3. der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat oder
  4. die Vollstreckungsbehörde oder der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem die Vollstreckung mindestens einmal zwei Wochen vorher angekündigt wurde; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.

(3) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 915g der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Vollstreckungsauftrag; er muss mindestens die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Angaben enthalten.

(4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab (§ 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung gegeben. Lehnt das Gericht den Auftrag ab (§ 900 Abs. 4 der Zivilprozessordnung) oder erlässt das Gericht den Haftbefehl nicht (§ 901 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 793 der Zivilprozessordnung gegeben.

" § 17 Vermögensauskunft

(1) Der Vollstreckungsschuldner hat dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches Vollstreckungsersuchen übergeben und ihm einen Auftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

(2) Hat die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher um die Vornahme der Pfändung beim Vollstreckungsschuldner ersucht und hat

  1. der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung verweigert oder
  2. die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt,

kann der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft auf Antrag der Vollstreckungsbehörde abweichend von § 802f Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 sowie § 807Abs. 2 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung.

(3) Für die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die §§ 802c bis 802i, 802k, 802l und 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Gegen die Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckungsbehörde die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung einlegen; das gilt ebenso, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 1 bestreitet. Erlässt das Gericht den Haftbefehl gegen den Schuldner nach § 802g Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht, ist dagegen die sofortige Beschwerde entsprechend § 793 der Zivilprozessordnung gegeben.

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