Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen und des Sächsischen Beamtengesetzes

Vom 1. Juni 2006
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2006 S. 151)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Mai 2006 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

- Sachsen -

§ 49 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes, die das 21., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.  "Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen."

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat."

3. Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches BeamtenGesetz SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158), wird wie folgt geändert:

1. § 161 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

2. der ehrenamtliche Bürgermeister ist mit Ablauf des Monats zu verabschieden, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet hat;

wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

2. § 165a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 161 Nr. 2 und 3 Anwendung.  "(1) Auf Ortsvorsteher finden die für Ehrenbeamte geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 161 Nr. 2 Anwendung."

3. In § 166 Abs. 1 und 2 wird die Angabe " § 161 Abs. 1 Nr. 2 und 3" jeweils durch die Angabe " § 161 Nr. 2" ersetzt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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