Regelwerk, Allgemeines

SächsVwVorG - Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz
Sächsisches Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften

- Sachsen -

Vom 10. Februar 2006
(GVBl. Nr. 2 vom 25.02.2006 S. 26)



§ 1

Die Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der Gesetze erforderlich sind, erlässt jeder Staatsminister für seinen Geschäftsbereich. Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei erlässt der Ministerpräsident oder der Chef der Staatskanzlei.

§ 2

Verwaltungsvorschriften, die von grundsätzlicher politischer Bedeutung sind, werden von dem zuständigen Staatsminister der Staatsregierung zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 3

(1) Jeder Staatsminister macht die geltenden Verwaltungsvorschriften seines Staatsministeriums mit Titel und im Falle der Veröffentlichung auch mit Fundstelle durch eine gesonderte Verwaltungsvorschrift bekannt. Die Bekanntmachung erfolgt zum 31. Dezember 2005 und anschließend alle zwei Jahre zum Jahresende (Stichtag). Eine Änderungs-Verwaltungsvorschrift wird nicht gesondert bekannt gemacht; stattdessen ist bei der Stamm-Verwaltungsvorschrift ein Hinweis auf die Änderung aufzunehmen.

(2) Im Geschäftsbereich der Staatskanzlei erfolgt die Bekanntmachung durch den Ministerpräsidenten oder den Chef der Staatskanzlei. Über die Bekanntmachung der nach § 2 erlassenen Verwaltungsvorschriften entscheidet die Staatsregierung, über die Bekanntmachung gemeinsamer Verwaltungsvorschriften das federführende Staatsministerium.

§ 4

Verwaltungsvorschriften, deren Titel nicht bis zum Stichtag durch eine Verwaltungsvorschrift nach § 3 bekannt gemacht worden sind, treten mit Ablauf des Stichtages außer Kraft.

§ 5

Die § § 3 und 4 finden keine Anwendung auf Verwaltungsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

§ 6 (In-Kraft-Treten)

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion