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VwV-Vollstreckungsplan - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Vollstreckungsplan für den Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 18. Dezember 2017
(SächsABl. Nr. 6 vom 08.02.2018 S. 171)
I.
Geltungsbereich, Justizvollzugsbehörden
1. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen für den Vollzug der Untersuchungshaft, der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe, des Jugendarrestes, des Strafarrestes, der Sicherungsverwahrung, der Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, der Haft im Rahmen eines Auslieferungs- oder Durchlieferungsverfahrens, der Haft gegen Angeklagte bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach § 230 Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Hauptverhandlungshaft gemäß § 127b Absatz 2 Satz 1 der Strafprozeßordnung und der Unterbringung nach § 275a Absatz 6 Satz 1 der Strafprozeßordnung.
2. Justizvollzugsbehörden
Aufsichtsbehörde für die Justizvollzugsanstalten ist das Staatsministerium der Justiz, Hospitalstraße 7, 01097 Dresden, Telefon: 0351.564-0 (Vermittlung), Telefax: 0351.564-1969 (Abteilung IV - Justizvollzug, Soziale Dienste der Justiz, Justizbau), E-Mail: poststelle@smj.justiz.sachsen.de, Internet-Adresse: www.justiz.sachsen.de. Die Namen und Anschriften der Justizvollzugsanstalten des Freistaates Sachsen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.
II.
Vollzug der Untersuchungshaft
1. Zuständigkeit
Die Justizvollzugsanstalt Chemnitz ist für den Vollzug der Untersuchungshaft an weiblichen Personen zuständig. Die Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten zum Vollzug der Untersuchungshaft an männlichen Personen ergibt sich aus Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2. Abweichung von der örtlichen Zuständigkeit nach Nummer 1 Satz 2
§ 26 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 366), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
3. Abweichung von der sachlichen Zuständigkeit
Soweit es wegen der Gefährdung des Untersuchungszweckes unerlässlich ist, können männliche Personen abweichend von Nummer 1 Satz 2 auch in Justizvollzugsanstalten untergebracht werden, denen nach Anlage 2 keine Zuständigkeit für Untersuchungshaft zugewiesen wird. Die betroffenen Justizvollzugsanstalten sollen hiervon stets zeitnah vorab in Kenntnis gesetzt werden, um entsprechende Vorkehrungen treffen zu können. § 26 Absatz 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung gilt entsprechend.
III.
Vollzug der Freiheitsstrafe ohne Ersatzfreiheitsstrafe
1. Zuständigkeit
(Stand: 27.06.2018)
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