Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Verfassung |
SächsVerfGHG - Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
- Sachsen -
Vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 29.07.2024 S. 616)
Archiv: 1993
Bekanntmachung siehe = >
Erster Teil
Organisatorische Bestimmungen
§ 1 Bezeichnung und Sitz
Der Verfassungsgerichtshof führt die Bezeichnung "Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen". Er hat seinen Sitz in Leipzig.
§ 2 Zusammensetzung, Stellvertreter, Wählbarkeit
(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus fünf Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und vier anderen Mitgliedern. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes müssen Berufsrichter sein.
(2) Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Stellvertretende vertreten das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zur Ernennung des Nachfolgers, soweit kein Fall des § 6 Absatz 2 vorliegt. Die Stellvertretenden in der Gruppe der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter und in der Gruppe der anderen Mitglieder vertreten sich jeweils gegenseitig. Zur Vertretung ist der lebensälteste nicht verhinderte Stellvertretende berufen. Für die Stellvertretenden gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist. Durch die Beendigung des Amtes des Mitglieds, das sie vertreten, wird ihr eigenes Amt nicht berührt.
(3) Zum Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und zum Deutschen Bundestag wählbar ist. Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, einem entsprechenden Organ eines Landes oder der Europäischen Gemeinschaft, dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes dürfen beruflich weder im Dienst eines Landes oder des Bundes noch einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht eines Landes oder des Bundes stehen; ausgenommen ist der Dienst als Berufsrichterin oder Berufsrichter und als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer.
(4) Mitglied des Verfassungsgerichtshofes kann nicht sein, wer
§ 3 Wahl
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sollen frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Beendigung des Amtes ihrer Vorgänger gewählt werden. Ist der Landtag in dieser Zeit aufgelöst, findet die Wahl innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des neu gewählten Landtages statt.
(2) Vorschlagsberechtigt für die Wahl der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind die Staatsregierung und das Landtagspräsidium.
(3) Der Landtag wählt die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Aussprache in geheimer Wahl mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren. Dasselbe gilt für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten. Eine Anhörung der Vorgeschlagenen findet nicht statt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 4 Amtseid
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes leisten vor Aufnahme ihres Amtes in öffentlicher Sitzung des Landtages folgenden Eid:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Sachsen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
(2) Der Eid kann auch mit der Beteuerung "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Bekennt sich ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes zu einer Religionsgemeinschaft, deren Angehörigen das Gesetz die Verwendung einer anderen Beteuerungsformel gestattet, so kann es diese gebrauchen.
(3) Im Falle der Wiederwahl bedarf es keiner erneuten Vereidigung.
§ 5 Rechtsstellung
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind als Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes üben die Tätigkeit im Verfassungsgerichtshof als Nebenamt aus. Die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen gelten auch für ihre Tätigkeit beim Verfassungsgerichtshof, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die anderen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes können nur nach den für Richter im Landesdienst geltenden Vorschriften vorläufig und endgültig ihres Amtes enthoben werden. Einleitungsbehörde ist die Staatsregierung. Die dienstgerichtliche Entscheidung trifft der Verfassungsgerichtshof. Die Amtsenthebung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes; dabei wirkt anstelle des betroffenen Mitglieds dessen Stellvertreter mit.
§ 6 Beendigung der Amtszeit
(1) Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt als Mitglied des Verfassungsgerichtshofes,
(Stand: 08.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion