Regelwerk, Allgemeines- UVP

LeitAnlZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit
bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen

- Sachsen -

Vom 26. Januar 2005
(GVBl. Nr. 1 vom 28.02.2005 S. 2;11.07.2008 S. 426 08 )
Gl.-Nr.: 660-7.1


Aktuelle Fassung 

Aufgrund von § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Ausführung

  1. des Teils 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359, 1380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  2. der Aufgaben nach den aufgrund von § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG erlassenen Verordnungen

sind für die unter den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 UVPG genannten Vorhaben die Regierungspräsidien.

(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.

§ 2 In-Kraft-Treten

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