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LeitAnlZuVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeit
bei der Zulassung von bestimmten Leitungsanlagen und anderen Anlagen
- Sachsen -
Vom 26. Januar 2005
(GVBl. Nr. 1 vom 28.02.2005 S. 2;11.07.2008 S. 426 08 )
Gl.-Nr.: 660-7.1
Aufgrund von § 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 265) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit
(1) Zuständig für die Ausführung
sind für die unter den Nummern 19.3 bis 19.9 der Anlage 1 UVPG genannten Vorhaben die Regierungspräsidien.
(2) Bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist die Planfeststellungsbehörde zugleich Anhörungsbehörde.
§ 2 In-Kraft-Treten
(Stand: 22.06.2022)
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