Regelwerk

TranspRLZuVO - Transparenzrichtlinie-Zuständigkeitsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Transparenzrichtlinie-Gesetz

- Sachsen -

Vom 15. März 2012
(GVBl. Nr. 6 vom 31.03.2012 S. 238)


Aufgrund von § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (Transparenzrichtlinie-Gesetz - TranspRLG) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3364) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Bei Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 TranspRLG werden die in § 5 Abs. 1 Satz 1 TranspRLG genannten Angaben im Falle eines Auskunftsverlangens der Europäischen Kommission durch die oberste Landesbehörde erhoben, in deren Geschäftsbereich die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte oder die Betrauung mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfolgt ist. Im Falle der zusätzlichen Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte oder einer Mehrfachbetrauung ist der Gewährungs- oder Betrauungsakt maßgeblich, auf den das Auskunftsverlangen bezogen ist.

§ 2

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr koordiniert die Beantwortung von Auskunftsverlangen und leitet die Angaben an die zuständige Bundesbehörde weiter.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ENDE

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