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Sächsische Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
zur Feststellung lebenswichtiger Einrichtungen im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 22. September 2010
(SächsGVBl. Nr. 12 vom 18.10.2010 S. 271)
Aufgrund von § 34 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), geänert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), wird verordnet:
Lebenswichtige Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 SächsSÜG sind:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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