Regelwerk

VwV Bekämpfung OK
Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizeivollzugsdienst bei der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität

- Sachsen -

Vom 12. August 2010
(Sächs.ABl. Nr. 36 vom 09.09.2010 S. 1240)



1 Grundsätzliches

1.1 Anliegen der Allgemeinheit

Die Verfolgung der Organisierten Kriminalität (OK) ist ein wichtiges Anliegen der Allgemeinheit. Es ist eine zentrale Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, dieser Erscheinungsform der Kriminalität wirksam und mit Nachdruck zu begegnen.

1.2 Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden

Aufklärungserfolge können nur erreicht werden, wenn Staatsanwaltschaft und Polizei im einzelnen Verfahren und verfahrensübergreifend besonders eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Dies setzt eine möglichst frühzeitige gegenseitige Unterrichtung voraus. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit dem Zoll- und dem Steuerfahndungsdienst.

1.3 Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Notwendig ist auch die Zusammenarbeit mit allen anderen Behörden und Stellen, insbesondere den Justizvollzugsanstalten, den Finanz- und Zollbehörden, der Bundespolizei, den Ordnungs-, Ausländer- und Gewerbebehörden sowie den Dienststellen der Arbeitsagenturen.

2 Begriff, Erscheinungsformen und Indikatoren der OK

2.1 Definition

OK ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig

  1. unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
  2. unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
  3. unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft

zusammenwirken. Der Begriff umfasst nicht Straftaten des Terrorismus.

2.2 Erscheinungsformen der OK

Die Erscheinungsformen der OK sind vielgestaltig. Strukturierte, hierarchisch aufgebaute Organisationsformen werden häufig zusätzlich abgestützt durch ethnische Solidarität, Sprache, Sitten, sozialen und familiären Hintergrund. Daneben finden sich, auf der Basis eines Systems persönlicher und geschäftlicher kriminell nutzbarer Verbindungen, Straftäterverflechtungen mit unterschiedlichem Bindungsgrad der Beteiligten untereinander, deren konkrete Ausformung durch die jeweiligen kriminellen Interessen bestimmt wird.

2.3 Generelle Indikatoren

Die generellen Indikatoren für das Erkennen von OK sind in der Anlage dargestellt. Indikatoren sind Anhaltspunkte, die einerseits zur (Früh-) Erkennung OK-relevanter Sachverhalte dienen und andererseits dazu beitragen sollen, die Sensibilität der Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen. Da die Ausgangssachverhalte und -informationen in den seltensten Fällen unmittelbar der Definition der OK entsprechen dürften, dienen die Indikatoren der Festlegung oder Ausgrenzung von OK-relevanten Sachverhalten. Das Vorliegen eines einzelnen Indikators allein begründet den Verdacht einer OK-Straftat in der Regel nicht. Sind mehrere Indikatoren feststellbar, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass OK vorliegt.

2.4 Kriminalitätsbereiche

2.4.1

In folgenden Kriminalitätsbereichen ist nach bisheriger Erfahrung der Strafverfolgungsbehörden das Wirken von OK am Wahrscheinlichsten:

  1. Rauschgifthandel und -schmuggel,
  2. Waffenhandel und -schmuggel,
  3. Kriminalität im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsleben,
  4. Korruption, in Verbindung mit Wettbewerbsdelikten und Untreue,
  5. IuK-Kriminalität,
  6. Fälschungskriminalität,
  7. Eigentumskriminalität, zum Beispiel Kraftfahrzeugverschiebung, Ladungsdiebstahl,
  8. Kriminalität im Zusammenhang mit dem Nachtleben, vor allem Zuhälterei, Prostitution, Menschenhandel, illegales Glücks- und Falschspiel,
  9. Gewaltkriminalität, zum Beispiel Erpressung mit den speziellen Ausprägungen der Schutz-, Spenden- und Standgelderpressung,
  10. Schleusungskriminalität,
  11. Umweltkriminalität,
  12. Schmuggel hochsteuerbarer Waren,
  13. Geldwäsche.

2.4.2

Auch in allen anderen Deliktsbereichen ist die zu untersuchende Straftat immer anhand der unter Nummer 2.3 genannten generellen Indikatoren auf OK-Relevanz zu prüfen. Die Straftat der Alltagskriminalität kann der Ansatzpunkt für einen OK-Komplex werden, in Verbindung mit anderen Straftaten eine erhebliche Bedeutung gewinnen und im Zuge der weiteren Ermittlungen Täterverflechtungen sichtbar werden lassen, auf die sowohl die allgemeinen Merkmale der Definition OK als auch die generellen Indikatoren zum Erkennen von OK zutreffen. Neben diesem tatorientierten Ansatz ist die OK-Relevanz über den personen- oder gruppenbezogenen Ansatz zu prüfen, der sich auf bereits bekannte OK-relevante Personen oder agierende ethnische Gruppierungen bezieht.

2.4.3

Die Aufzählung der Kriminalitätsbereiche ist nicht abschließend und nicht auf spezielle Deliktsbereiche abgestellt. In Zweifelsfällen stellen die einander zugeordneten Strafverfolgungsbehörden umgehend Einvernehmen darüber her, ob sie einen Sachverhalt als OK bewerten.

3 Organisation der Strafverfolgungsbehörden, Zuständigkeiten

Die Bekämpfung der OK ist eine Aufgabe nicht nur der in den Nummern 3.1 und 3.2

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