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Regelwerk

VwV Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch die öffentlich Bediensteten des Freistaates Sachsen

- Sachsen -

Vom 12.Oktober 2011
(SächsABl. Nr. 44 vom 03.11.2011 S. 1531)


I. Grundsätze

  1. Alle öffentlich Bediensteten müssen bereits jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Deshalb dürfen sie Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile weder für sich noch für einen Dritten in Bezug auf das Amt oder die dienstliche Tätigkeit fordern, sich versprechen lassen oder annehmen (§ 42 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern [Beamtenstatusgesetz - Beamt StG] vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], geändert durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 [BGBl. I S. 160, 263], § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen [SächsRiG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 [SächsGVBl. S. 365], zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2009 [SächsGVBl. S. 22], §§ 1, 3 des Tarifvertrags für den Öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]). Dies gilt auch dann, wenn der Vorteilsgeber selbst der öffentlichen Verwaltung angehört; ausgenommen ist der Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlich Bediensteten. Ausnahmen von dem Verbot kann es nur in den Fällen geben, in denen der Vorteil nicht gefordert wurde und eine Beeinflussung der Bediensteten durch eine Annahme nicht zu befürchten ist. Ausnahmen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der zuständigen Stelle gemäß Ziffern III und IV.
  2. Für bestimmte Fälle gilt die Zustimmung zur Annahme allgemein als erteilt. Einer der am häufigsten vorkommenden Fälle ist die Teilnahme an üblichen Bewirtungen, an denen der öffentlich Bedienstete im Rahmen seines Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die ihm durch sein Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt. Dazu gehören insbesondere die Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen von Ausstellungen, Betriebsbesichtigungen und Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist. Auch bei der Teilnahme an Bewirtungen aus Anlass oder bei Gelegenheit dienstlicher Handlungen, Besprechungen, Besichtigungen oder dergleichen, die der Vorbereitung oder Ausführung bestimmter Maßnahmen der Verwaltung dienen, gilt die Zustimmung allgemein als erteilt, wenn die Bewirtung ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit hat, denen sich auch ein öffentlich Bediensteter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen.
  3. Auch bei der Annahme von Auszeichnungen, Ehrungen, Preisen und dergleichen gilt die Zustimmung zur Annahme allgemein als erteilt. Ist mit Auszeichnungen, Ehrungen und Preisverleihungen eine Zuwendung in Form eines Preisgeldes oder eines sonstigen geldwerten Vorteils verbunden, kann die Zustimmung zur Annahme dieses materiellen Vorteils im Einzelfall erteilt werden, soweit nicht zu besorgen ist, dass die Annahme die objektive Amtsführung des öffentlich Bediensteten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den Eindruck einer Befangenheit entstehen lassen könnte. Die Zustimmung soll in der Regel mit der Auflage verbunden werden, den materiellen Vorteil ganz oder teilweise der Staatskasse oder gemeinnützigen Zwecken außerhalb der Verwaltung zuzuführen.
  4. Mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Fälle ist die Annahme von Bargeld unabhängig von der Höhe des Betrages nicht zustimmungsfähig.
  5. Haben Bedienstete den Eindruck, dass ein anderer versucht, sie durch das Angebot eines Vorteils in ihrer dienstlichen Tätigkeit zu beeinflussen, so haben sie dies unverzüglich und unaufgefordert der zuständigen Stelle mitzuteilen.

II. Begriffsbestimmungen

  1. Belohnungen, Geschenke und sonstige Vorteile
    Hierzu zählen alle Vorteile, auf die der öffentlich Bedienstete keinen Rechtsanspruch hat und die ihn materiell oder immateriell objektiv besser stellen. Erfasst werden auch Vorteile, die einem Dritten, insbesondere Angehörigen, Bekannten, dem Sportverein, dem der öffentlich Bedienstete angehört, und so weiter, zugewendet werden, wenn der öffentlich Bedienstete damit einverstanden ist und er keinen Anspruch auf Zuwendung an sich oder den Dritten hat. Neben Geldzahlungen und Sachwerten kommen auch alle anderen Leistungen in Betracht, wie etwa
    1. die Möglichkeit, Gegenstände zu gebrauchen oder zu verbrauchen, beispielsweise Kraftfahrzeuge, Baumaschinen, Kraftstoffe oder Ähnliches,
    2. die Überlassung von Gutscheinen, Telefon-, Frei- oder Eintrittskarten, Fahrscheinen oder Flugtickets,
    3. persönliche Vergünstigungen bei Privatgeschäften, beispielsweise zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Einkaufsmöglichkeiten oder Dienstleistungen zu Vorzugspreisen, unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen des öffentlich Bediensteten,
    4. die Mitnahme zu Informations-, Repräsentations- und Urlaubsreisen oder deren Bezahlung,
    5. erbrechtliche Begünstigungen, Vermächtnis oder Erbeinsetzung,
    6. die Gewährung von persönlichen Rabatten zugunsten des öffentlich Bediensteten bei dessen Durchführung von dienstlich veranlassten Rechtsgeschäften.
  2. Bezug zum Amt oder zur Tätigkeit

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