Regelwerk

GewAnzVwV - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung
- Sachsen -

Vom 28. Juli 2008
(ABl. vom 21.08.2008 S. 1080)


Zur Ausführung der § § 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Die Anzeigen nach den § § 14 und 55c Gewerbeordnung über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 Gewerbeordnung besteht für die zuständige Gemeinde die Möglichkeit, bei der elektronischen Verarbeitung (Bearbeitung, Übermittlung et cetera) der Gewerbeanzeigen vom Format der Muster, nicht aber von ihrem Inhalt abzuweichen.

1.2 Die § § 14 und 55c Gewerbeordnung lassen andere Anzeigepflichten, zum Beispiel nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), dem Gaststättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 1 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), unberührt. Die Anzeigen nach den § § 14 und 55c Gewerbeordnung gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung.

2 Gewerbliche Tätigkeiten

2.1 Eine Anzeigepflicht nach den § § 14 und 55c Gewerbeordnung besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" beziehungsweise für "selbstständige Gewerbetreibende". Für diese Begriffe gelten die allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze.

2.2 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind daher insbesondere die Urproduktion (zum Beispiel Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten und Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern), die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (zum Beispiel eines Miethauses) sowie generell verbotene beziehungsweise sozial unwertige Tätigkeiten (unter bestimmten Umständen zum Beispiel Kettenbriefaktionen, siehe Gewa 1988, 348).

Wird von einer Person eine nichtgewerbliche Tätigkeit in Verbindung mit einer gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, die nicht mehr üblicherweise als eine sogenannte Nebentätigkeit oder als ein unbedeutender Annex der betreffenden nichtgewerblichen Tätigkeit angesehen werden kann, besteht eine Anzeigepflicht für die gewerbliche Tätigkeit.

2.3 Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten, wie zum Beispiel der Nachhilfeunterricht und der Musikunterricht. Tanz-, Reit- oder ähnlicher Unterricht ist in der Regel eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit.

Zur Ausübung der ärztlichen und anderer Heilberufe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung gehören auch die Tätigkeiten von Heilpraktikern und die selbstständiger Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten, medizinisch-technischer Assistenten, Logopäden und so weiter. Nicht dazu gehören jedoch die sogenannten Gewerbe für Gesundheits- und Körperpflege (zum Beispiel die in den Nummern 33 bis 38 der Anlage a zur Handwerksordnung aufgeführten Berufe sowie Kosmetiker oder kosmetische Fußpfleger und so weiter). Mit dem in § 6 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung genannten Gewerbebetrieb der Versicherungsunternehmen sind nicht die Versicherungsvermittler und -berater im Sinne der § § 34d und 34e Gewerbeordnung freigestellt.

3 Anzeigeptlichtige Vorgänge

3.1 Stehendes Gewerbe

Zum selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes im Sinne des Titels III der Gewerbeordnung darstellen oder die nicht im Rahmen des Titels IV der Gewerbeordnung auf festgesetzten ( § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung) Veranstaltungen im Sinne der § § 64 bis 68 Gewerbeordnung ausgeübt werden. Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume im Sinne des § 42 Abs. 2 Gewerbeordnung ist für die Annahme eines stehenden Gewerbes nicht entscheidend.

3.2 Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbstständige Zweigstelle

Eine Hauptniederlassung ist der Mittelpunkt des Geschäftsverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung, der sich bei Personengesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet ( § 106

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