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SächsGewODVO - Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung der Gewerbeordnung
- Sachsen -
Vom 28. Januar 1992
(SächsGVBl. S. 40; 27.06.2008 S. 414; 04.10.2010 10;02.03.2012 S. 163 12; 28.11.2012 S.751 12a)
Aufgrund von § 36 Abs. 1 und 2, § 38 Satz 2, § 60a Abs. 4, § 67 Abs. 2 Satz 2, § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wird verordnet:
§ 1 Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen 10 12
Es werden übertragen:
§ 2 Zuständigkeit der Landkreise und Kreisfreien Städte
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von Titel II Abschnitt II und Abschnitt III sowie § 156 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen 12
Die Landesdirektion Sachsen ist zuständige Behörde im Sinne von
§ 4 Zuständigkeit der Gemeinde
Die Gemeinde ist zuständige Behörde im Sinne von
§ 5 Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammer 12a
Die Industrie- und Handelskammer ist zuständige Stelle im Sinne von § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung.
§ 6 Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes
Der Polizeivollzugsdienst ist zuständige Behörde im Sinne von
§ 7 Zuständigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung
(1) Die Behörde, die für die Erteilung einer nach der Gewerbeordnung oder nach anderen gewerberechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassung zuständig ist, ist auch zuständige Behörde im Sinne von § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die Ausführung des § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Bestimmung auf Gewerbetreibende bezieht, die den Vorschriften der §§ 34d und 34e der Gewerbeordnung unterliegen.
§ 8 Zuständigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung
Zuständige Behörde für die Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes nach § 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung ist die Behörde, die die Befähigung des Stellvertreters im Sinne von § 45 der Gewerbeordnung zu prüfen hat.
§ 9 Verfahren über eine einheitliche Stelle
Verwaltungsverfahren nach der Gewerbeordnung oder nach einer aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnung, die nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123
(Stand: 06.09.2023)
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