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Lfd. Nr. Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
Schlichthoheitliche Leistung
60 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Kulturgutschutzgesetz ( KGSG)
1. Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG
1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
1.2 im Übrigen
1.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2.075
1.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2.178
2. Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3. Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG
3.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3.2 im Übrigen
3.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 195 bis 2.075
3.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 260 bis 2.178
4. Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG
4.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 703 bis 2.075
4.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 738 bis 2.178
5. Ausfuhrgenehmigungen
5.1 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG
5.1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.1.2 im Übrigen
5.1.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625
5.1.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656
5.2 Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG
5.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 30 bis 255
5.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 160 bis 268
5.3 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4 Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)
5.4.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4.2 im Übrigen
5.4.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 115 bis 625
5.4.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 120 bis 656
6. Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG
6.1 für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
6.2 im Übrigen 75 bis 245
61 Landesseilbahngesetz
Landesseilbahngesetz ( LSeilbG)
1. Anerkennung einer benannten Stelle nach § 2e Abs. 1 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1.750
2. Genehmigung zum Bau und Betrieb von Seilbahnen nach § 4 Abs. 1 LSeilbG 175 bis 1.750
3. Zustimmung zur Übertragung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LSeilbG 175 bis 1.750
4. Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters / einer Betriebsleiterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LSeilbG

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