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Regelwerk

SächsEigBVO - Sächsische Eigenbetriebsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 10. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 31.12.2018 S. 817)



Archiv 2013

Siehe FN *

Erster Abschnitt
Verfassung und Verwaltung

§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1) Für gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die als Eigenbetriebe geführt werden (§ 95a der Sächsischen Gemeindeordnung), gelten die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebs.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten entsprechend für die Eigenbetriebe von Landkreisen, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden.

(3) Für Eigenbetriebe der Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass

  1. an die Stelle der Gemeinde der Landkreis tritt,
  2. an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag tritt,
  3. an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat tritt,
  4. bei Verweisungen auf Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Sächsischen Landkreisordnung Anwendung finden.

(4) Der Beschluss über die Betriebssatzung oder ihre Änderung bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. In ihr sind auch solche Angelegenheiten des Eigenbetriebs zu regeln, die nach der Sächsischen Gemeindeordnung der Hauptsatzung vorbehalten sind; dies gilt nicht für die Regelung von Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Angelegenheiten.

§ 2 Zusammenfassung von Unternehmen

Mehrere Unternehmen können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden; sie sollen zusammengefasst werden, wenn sie denselben oder ähnlichen Zwecken dienen.

§ 3 Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung besteht aus einem oder mehreren vom Gemeinderat gewählten Betriebsleitern (§ 95a Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung). Wenn die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht, soll der Gemeinderat einen Ersten Betriebsleiter bestellen. § 28 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist bei der Beschlussfassung über die Wahl der Betriebsleitung und die Bestellung eines Ersten Betriebsleiters anzuwenden. Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

(2) Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Betriebsleitung entscheidet der Erste Betriebsleiter. Ist kein Erster Betriebsleiter bestellt, bestimmt die Betriebssatzung, wie bei Meinungsverschiedenheiten zu verfahren ist. Der Bürgermeister regelt die Geschäftsführung innerhalb der Betriebsleitung durch eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Betriebsausschusses und, wenn kein Betriebsausschuss gebildet wurde, des Gemeinderats bedarf.

§ 4 Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist die Betriebsleitung für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich.

(2) Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderats, seiner Ausschüsse und die Entscheidungen des Bürgermeisters in Angelegenheiten des Eigenbetriebs.

(3) Durch die Betriebssatzung können der Betriebsleitung weitere Aufgaben des Eigenbetriebs zur Erledigung übertragen werden. Aufgaben, deren Erledigung nicht auf den beschließenden Betriebsausschuss übertragen werden kann (§ 7 Absatz 2 Satz 3), können auch nicht auf die Betriebsleitung übertragen werden.

(4) Die Betriebsleitung hat den Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebs rechtzeitig zu unterrichten. Sie hat ferner dem Fachbediensteten für das Finanzwesen (§ 62 der Sächsischen Gemeindeordnung) alle Maßnahmen mitzuteilen, welche die Finanzwirtschaft der Gemeinde berühren. Näheres kann durch die Betriebssatzung geregelt werden.

§ 5 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 95a Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung). Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist ein Erster Betriebsleiter bestellt (§ 3 Absatz 1 Satz 2), so ist dieser allein vertretungsberechtigt.

(2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen.

(3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. Die Verpflichtungserklärungen (§ 60 der Sächsischen Gemeindeordnung) müssen handschriftlich unterzeichnet werden, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt.

(4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.

§ 6 Betriebsausschuss

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